Altlastenrisiko bei Gewerbegrundstück – Haftung einer Gesamtrechtsnachfolgerin

September, 2016 in Umweltschutz, Naturschutz und Immissionsschutz

Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren eine grundlegende Leitentscheidung getroffen.

Es geht um im 19. Jahrhundert entstandene Bodenverunreinigungen durch ein Gaswerk. Das Oberlandesgericht Karlsruhe als Berufungsinstanz hatte den Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglich schadenverursachenden Unternehmens zum Ausgleich der Sanierungskosten verpflichtet. Spätestens seit 1872 hätte ein Unternehmen damit rechnen müssen, für solche Schäden in Anspruch genommen zu werden.

Im Raum steht eine Forderung von annähernd 700.000 Euro über die Kosten für die Altlastensanierung. Auf einem gewerblich genutzten Grundstück stand von Mitte des 19. Jahrhunderts an eine Fabrik, in der bis Anfang des 20. Jahrhunderts ein eigenes Gaswerk betrieben wurde. Im Rahmen einer Baugrunduntersuchung fand man im Jahr 2001 an dieser Stelle alte Teergruben und das cyanidhaltige Gift „Berliner Blau“, also grundwassergefährdende Stoffe. Das Nachfolgeunternehmen hatte den ursprünglichen Betrieb 1926 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen. Das Grundstück wurde später an Dritte veräußert, deren Pächter zur Altlastensanierung herangezogen wurden, deren Kostenerstattung sie nun einfordern.

In dem vorinstanzlich vom LG Mannheim gegen die Kläger und vom OLG Karlsruhe zugunsten der Kläger entschiedenen Rechtsstreit hatte der Bundesgerichtshof auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision zugelassen. Inzwischen liegt das Revisionsurteil vor. Die amtlichen Leitsätze dieses BGH-Urteils lauten wie folgt:

  • Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst.
  • Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG).

Die Sache wurde dementsprechend zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der BGH befand die Sache als nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen über die von Klägerseite behauptete Mitverursachung oder Verschärfung der schädlichen Bodenverunreinigung durch die Beklagte während deren (Bau-)Tätigkeit in der Zeit nach 1926 fehlten.