Entbindung eines Feuerwehrkommandanten von seinem Amt: Beamter muss Umsetzung in einen anderen Aufgabenbereich akzeptieren

Februar, 2015 in Öffentlicher Dienst und kirchlicher Dienst

Ein Beamter ist gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben oder seines konkreten Dienstpostens weit weniger geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe werden abstrakt Inhalt, Bedeutung und Verantwortung des Amts zum Ausdruck gebracht. Auf Beibehaltung eines konkreten Dienstpostens oder Aufgabenbereichs allerdings besteht kein Anspruch. Dies stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe fest und bestätigte damit die von einer Stadt vorgenommene Entbindung ihres Feuerwehrkommandanten. Eine Umsetzung des Beamten auf einen anderen, gleich bewerteten, Dienstposten ist demnach zulässig. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde beim VGH Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Stadt, den 2013 zum Feuerwehrkommandanten bestellten Beamten von dieser Funktion zu entbinden, gründete in einer erheblichen Störung des Vertrauens zwischen dem Kommandanten einerseits und den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie Feuerwehrausschuss, Gemeinderat und Verwaltung andererseits. In der Folge sahen Gemeinderat und Oberbürgermeister die Leistungsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehr insgesamt gefährdet. Trotz mehrerer Gespräche mit dem Beamten war aus Sicht der Stadt keine Besserung eingetreten, vielmehr hatten zwischenzeitlich die Abteilungskommandanten sogar schriftlich gebeten, den Kommandanten seines Amtes zu entheben. Der Entzug der Funktion erfolgte sodann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Stadt setzte den bisherigen Kommandanten auf die neugeschaffene Stelle eines Feuerwehrsachbearbeiters mit derselben Wertigkeit um.

Der betroffene Beamte beantragte gegen die Funktionsentziehung vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die gegen seine Dienstausübung vorgebrachten Vorwürfe bezeichnete er als unzutreffend. Die Stadt sei zudem nicht in der Lage, ihn amtsangemessen im aktiven Feuerwehrdienst zu beschäftigen, da die Feuerwehr ansonsten ausschließlich aus Freiwilligen bestehe.

Das Verwaltungsgericht befand, das „Amt“ eines hauptberuflichen Feuerwehrkommandanten sei kein beamtenrechtliches Amt im statusrechtlichen bzw. abstrakt-funktionellen Sinne. Vielmehr handele es sich um eine feuerwehrrechtliche Funktion, die nach dem Feuerwehrgesetz ehrenamtlich ausgeübt oder einem Beamten übertragen werden könne. Demnach sei die Entbindung von dieser Funktion lediglich eine innerorganisatorische Maßnahme. Der Beamte habe zwar einen Anspruch auf einen Aufgabenbereich, der seinem statusrechtlichen Amt (seiner Besoldungsgruppe) entspreche, jedoch keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung eines konkreten Dienstpostens (hier: der Kommandantenfunktion). Der Dienstherr kann die Aufgaben eines Beamten durch Umsetzung verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies in seiner Entscheidung und stellte klar, dass eine untrennbare Verbindung zwischen dem statusrechtlichen Amt eines Oberbrandmeisters und der Funktion eines Feuerwehrkommandanten nicht bestehe. Einen sachlichen Grund für die Maßnahme sahen die Gerichte wegen der Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit als gegeben an, wobei es nicht darauf ankomme, wer diese herbeigeführt hat. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.