Kein Kostenersatzanspruch der Gemeinde bei Verlegung einer Telekommunikationslinie, wenn diese alleine aufgrund von Hochwasserschutzmaßnahmen erfolgt

November, 2016 in Kommunen und öffentliche Ordnung

Im Zuge des Ausbaus eines Bachlaufes durch eine Gemeinde mussten Telekommunikationsleitungen umverlegt werden. Nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist der Bund befugt, Verkehrswege – auch öffentliche Gewässer – für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen. Bei erforderlichen Unterhaltungsarbeiten oder Änderungen des Verkehrsweges ist auch die Telekommunikationslinie soweit erforderlich abzuändern bzw. zu verlegen; die Kosten trägt nach § 73 Abs. 3 TKG der Nutzungsberechtigte (Telekommunikationsunternehmen). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe schloss eine Kostenerstattung an die Gemeinde aus, da die dortigen Maßnahmen nicht dem Verkehrsinteresse, sondern alleine dem Hochwasserschutz gedient hätten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die dagegen gerichtete Berufung zurück.

Auf Grundlage einer wasserrechtlichen Plangenehmigung des zuständigen Landratsamtes nahm die Gemeinde Änderungen an einem Bachlauf innerorts vor. Teilweise wurde die früher vorhandene Verdolung entfernt. Im Zuge dieser Arbeiten musste eine Telekommunikationslinie verlegt werden. Da sich die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Gemeinde und das Telekommunikationsunternehmen im Vorfeld nicht einig waren, wer die Kosten dieser Verlegung zu tragen hat, wurde eine Vorfinanzierungsvereinbarung getroffen. Nach Abschluss der Bauarbeiten forderte das Unternehmen die Gesamtkosten von ca. 500.000 Euro bei der Gemeinde an. Diese erhob Klage, da sie § 73 TKG eine Kostentragungspflicht des Unternehmens gegeben sah.

Die Folgekostenpflicht des Betreibers der Telekommunikationslinie hat, so der VGH in seinem Berufungsurteil, ihren Grund in dem Schutz des Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem Verkehrsweg (z.B. Ausbau einer Straße, Verbreiterung eines schiffbaren Gewässers usw.). Wird aber ein Verkehrsweg aus anderen als Verkehrsinteressen geändert, trifft den Nutzungsberechtigten keine Folgekostenpflicht (z.B. Umbau einer Straße aus rein gestalterischen Gründen).

Daran anknüpfend kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass es sich bei den betreffenden Maßnahmen der Gemeinde nur um solche gehandelt habe, die im Interesse eines wirkungsvollen Hochwasserschutzes erfolgt seien. Deshalb sei kein Verkehrsbezug gegeben. Ziel der Maßnahme sei gewesen, ein Überlaufen des Wassers auf Straßen und Ortskern künftig zu verhindern. Die sich daraus ergebende ungehinderte Befahrbarkeit der Straßen bei Hochwasser und die Verbesserung der Funktionalität des Gewässers aber seien nur als Nebeneffekt, nicht als Nebenziel der Baumaßnahme zu qualifizieren. Auch wenn ein Gewässer, wie im vorliegenden Fall, nicht schiffbar ist, fällt es unter die von § 68 TKG erfassten Verkehrswege. Maßgeblich für das „Verkehrsinteresse“ ist in diesen Fällen der wasserrechtliche Gemeingebrauch (z.B. Baden, Schöpfen). Trotz einzelner positiver Auswirkungen verfolgte jedoch aus Sicht des Gerichts die maßgebliche Baumaßnahme nicht den Zweck, diesen Gemeingebrauch zu verbessern, sondern sie diente dem Hochwasserschutz der Ortschaft. Hiervon abgesehen kam der VGH zu dem Ergebnis, dass es sich – aufgrund der Lage des bisherigen Kabelstrangs am verdolten Gewässer – nur um eine punktuelle „Benutzung“ der Verkehrswege habe handeln können. Das Urteil ist rechtskräftig.