Lebensmittel-Vollsortimenter zulässig: VGH sieht private und öffentliche Belange korrekt abgewogen

September, 2015 in Bauleitplanung und Fachplanung

Ein Bebauungsplan, der die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² einschließlich Backshop und ca. 70 Stellplätzen vorsieht, war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens. Der VGH Baden-Württemberg befand, der Gemeinderat habe die privaten und öffentlichen Belange insbesondere hinsichtlich der Lärmimmissionen korrekt abgewogen. Auch dass der Markt der städtebaulichen Zielsetzung einer verbesserten Nahversorgung dient, wollte das Gericht nicht in Frage stellen.

Mit der Begründung, die Nahversorgung in einem Stadtteil zu verbessern, beschloss eine Stadt einen Bebauungsplan für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „LebensmittelVollsortimentmarkt“. Gegen diesen Plan richtete sich die Normenkontrollklage von drei Wohnungseigentümern, zum Teil vertreten von der Kanzlei Dr. Melchinger. Ihre Wohnungen liegen auf gegenüberliegender Straßenseite in einem reinen Wohngebiet. Die Einwendungen begründeten sie insbesondere mit einem nicht ausreichenden Lärmschutz und sie zweifelten generell die Notwendigkeit eines Lebensmittelmarktes dieser Größenordnung an.

Hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des angegriffenen Bebauungsplanes konnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keine Bedenken erkennen. Die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters, um die Nahversorgung der Bevölkerung zu verbessern, stelle ein zulässiges Planungsziel dar. Eine im Jahr 2012 durchgeführte Markt- und Verträglichkeitsanalyse sei zu dem Ergebnis gekommen, dass im Stadtteil eine Unterversorgung vorliege und der Planbereich als ein wirtschaftlich tragfähiger Standort für einen Vollsortimenter einzustufen sei; negative Auswirkungen gegenüber zentralen Versorgungsbereichen (z.B. im Hinblick auf die Innenstadt) seien nicht vorhanden. Auch im Hinblick auf frühere Untersuchungen und das Einzelhandelskonzept der Stadt, das für diesen Standort keinen solchen Bedarf ausgewiesen hatte, sah der VGH keinen Anlass, die Tragfähigkeit dieser Analyse in Frage zu stellen.

Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen gehört zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen und ist in der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen, so der Verwaltungsgerichtshof. Einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des Baugesetzbuchs vermochte das Gericht indessen im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Stadt hatte erhebliche Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt und sowohl ein schalltechnisches Gutachten als auch ein Verkehrsgutachten eingeholt. Letzteres ergab, dass keine erhebliche Zunahme des Verkehrslärms auf den öffentlichen Straßen zu erwarten sei. Die schalltechnische Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte bei aktiven Schallschutzmaßnahmen wie Überdachung des Parkplatzes, zusätzlichen Wandscheiben und unter Zugrundelegung einer Öffnungszeit von 7.00 bis 21.30 Uhr eingehalten sind. Letztlich war auch laut einem weiteren Gutachten unter Berücksichtigung solcher aufwändiger Schutzmaßnahmen die Überschreitung der Richtwerte gerade noch zu vermeiden. Das Gericht war der Auffassung, der Gemeinderat habe sich auch ausführlich mit den Einwendungen befasst und sie in die Abwägung einbezogen, wobei er im Ergebnis dem öffentlichen Interesse Vorrang eingeräumt habe.

In der Tatsache, dass weitere Einzelheiten der Lärmschutzmaßnahmen nicht schon im Bebauungsplan selbst festgesetzt, sondern erst in der späteren Baugenehmigung geregelt wurden, sah der VGH keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. (rechtskräftig)