Die Voraussetzung der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB gilt nicht nur für die Planaufstellung als solche, sondern auch für den konkreten Planinhalt. Wenn die Gemeinde laut Planbegründung das Ziel verfolgt, ein urbanes Gebiet festzusetzen, andererseits aber die Detailfestsetzungen zur Art der baulichen Nutzung so gestaltet sind, dass die Gebietsfunktion nicht mehr von einem Mischgebiet unterscheidbar ist, dann folgt daraus gerade nicht, dass die Festsetzungen vernünftigerweise geboten und damit erforderlich waren. Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-...
Eine Klage der Grundstückserwerber blieb erfolglos: Die Voraussetzungen zur Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Baugesetzbuch und städtischer Vorkaufssatzung lagen im vorliegenden Fall vor, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte. Das betreffende Grundstück lag im Geltungsbereich einer Vorkaufssatzung, die die Ausübung des Vorkaufsrechts u.a. zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorsah. Dazu könne, so das Gericht, im Einklang mit § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB auch die Verbesserung einer verkehrlichen Situation gehören, solange der Erwerb der Verwirklichung der beabs...
Die in einem Baugebiet vorhandenen Wohngebäude müssen damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft größere Wohngebäude errichtet werden, die dem Bebauungsplan entsprechen. Eine volle Ausnutzung der Vorgaben des Bebauungsplans begründet keine Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens gegenüber einem Nachbarn. Dies stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe klar und betonte in seinem Urteil auch, dass von einem Bauvorhaben nicht schon dann eine erdrückende Wirkung ausgeht, wenn bisherige Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Im vorliegenden Fall bewirke der Neubau zwar eine gewisse...
Aufschiebende Wirkung hergestellt: Bis zur Entscheidung über den gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Widerspruch muss die Stadt den Weiterbetrieb einer Spielhalle dulden. Grundlage der Ablehnung war die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Landesglücksspielgesetz, wonach zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist, d.h. folglich bei Konkurrenz mehrerer Bestandsspielhallen eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. An Letzterer äußerte das Verwaltungsgericht Karlsruhe hier in mehreren Punkten Zweifel. Offen sei u.a., ob die Spielhallen hinsichtlich eines nahe gelegenen Skateparks...