Die vorübergehende Mitnahme einer Jagdwaffe in einen Drittstaat (hier: Südafrika) zum Zwecke der Jagdausübung ist sowohl nach deutschem Waffenrecht wie auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht erlaubnisfrei. Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch die Waffenbehörde ist nicht erforderlich. Dass im vorliegenden Fall der südafrikanische Zoll gleichwohl die Einfuhr erst nach nachträglicher Vorlage bestimmter behördlicher Vordrucke genehmigte, konnte keine Amtspflichtverletzung der deutschen Waffenbehörde begründen. Denn deren Auskunft vor Reiseantritt des Jägers war, bezogen auf deutsches und europäisches Recht, korrekt gewesen. Für Handlungen der südafrikanischen Zollbehörden dagegen konnte und wollte die Waffenbehörde keine Auskunft erteilen.
Zollrechtliche Erschwernisse bei Jagdreise nach Südafrika – aber keine Amtshaftung der deutschen Waffenbehörde: dies entschied das Landgericht Karlsruhe. Der betroffene Jäger hatte sich vor seiner Reise per E-Mail beim Landratsamt als zuständige Waffenbehörde nach einer Genehmigung erkundigt, um seine Jagdwaffe – eine Repetierbüchse – nach Südafrika zum Zwecke der Jagd mitzunehmen und sie danach wieder nach Deutschland mitzubringen. Das im späteren Gerichtsverfahren durch die Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Landratsamt teilte dem Jäger mit, dass es sich in diesem Falle nicht um eine Ausfuhr, sondern eine Mitnahme der Waffe in einen Nicht-EU-Staat (Drittstaat) handle, welche waffenrechtlich erlaubnisfrei sei. Der südafrikanische Zoll verweigerte jedoch die Einfuhr und forderte die Vorlage eines Erlaubnisformulars. Nachdem der Jäger dieses bei der Waffenbehörde per E-Mail angefordert hatte, übersandte ihm die Waffenbehörde das gewünschte amtliche Formular, wiederholte aber hierbei ihre ursprüngliche Rechtsauffassung.
Der Jäger machte im Anschluss eine Schadensersatzforderung in Höhe von knapp 2.200 Euro geltend, die sich im wesentlichen aus entgangenen Jagdtagen, Fahrtkosten und Anmietung einer Fremdwaffe zusammensetzte. Die Behörde habe unrichtige Auskünfte zu waffenrechtlichen Bestimmungen erteilt. Das europäische Recht sei nicht beachtet worden. Die Behörde hätte ein Musterformblatt nach Verordnung (EU) Nr. 258/2012 ausstellen müssen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das beklagte Landratsamt habe durch die erteilte Auskunft keine Amtspflichten verletzt. Nach deutschem Waffenrecht - § 32 WaffG i.V.m. der allgemeinen VwV zum Waffengesetz - ist für eine vorübergehende Mitnahme einer Waffe in einen Drittstaat keine Erlaubnis notwendig. Auch nach europäischem Recht - hier: Art. 9 (1) lit. a) i) der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 - ist für die vorübergehende Ausfuhr durch Jäger oder Sportschützen als Teil des begleitenden Gepäcks keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
Aus der Tatsache, dass dem Jäger auf seine Anforderung aus Südafrika hin das gewünschte Formular letztlich doch übersandt wurde, konnte dieser keine Rechte ableiten. Die Behörde hatte zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass aus ihrer Sicht das Formular nicht erforderlich ist und hatte es lediglich deshalb nachträglich übermittelt, um so den Jäger in seinem Konflikt mit den südafrikanischen Zollbehörden zu unterstützen. Die Behörde hatte auch in ihrer ursprünglichen Auskunft keine Zusicherung in dem Sinne gemacht, dass der Jäger beim südafrikanischen Zoll keine Dokumente oder Genehmigungen benötige. Vielmehr hatte die Waffenbehörde eine Auskunft zum deutschen Waffenrecht erteilt; weder wollte sie noch konnte sie aber Auskunft über Handlungen der südafrikanischen Zollbehörden erteilen. Selbst wenn das Landratsamt auch ausdrücklich auf europäisches Recht Bezug genommen hätte, hätte sich im Ergebnis nichts an der (richtigen) Auskunft geändert, da – wie ausgeführt – auch nach EU-Recht keine Genehmigung erforderlich ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.