Stadt wurde Eigentümerin: Eine zukünftige naturschutzgemäße Nutzung des Baggerseegrundstücks wäre in privater Hand nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gesichert gewesen. Die Stadt dagegen verfügte über ein Gesamtentwicklungskonzept für die Baggerseen auf ihrer Gemarkung und war personell und sächlich in der Lage, das Grundstück nicht nur zu pflegen, sondern auch dessen ökologisches Potenzial weiter zu entwickeln. Daher bestätigte das Gericht das vom Land zu Gunsten der Kommune ausgeübte gesetzliche Vorkaufsrecht nach Naturschutzgesetz.
Nach § 56 NatSchG steht dem Land Baden-Württemberg ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, auf denen sich oberirdische private Gewässer befinden. Dieses kann vom Land auch zu Gunsten von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, z.B. Gemeinden, ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall hatte der bisherige Eigentümer das Grundstück, dessen Fläche zu 80 % von einem Baggersee eingenommen wird, an private Erwerber verkauft. Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Stadt beantragte beim Land die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; dem entsprach die zuständige Landesbehörde.
Wie das Verwaltungsgericht bekräftigte, darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen oder künftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge es erfordern. Es kam zu der Überzeugung, dass jedenfalls die zukünftigen Belange des Naturschutzes die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderten. Das Seegrundstück nämlich ist unter anderem Laichgewässer für die besonders geschützte Erdkröte und für Molche und Grünfrösche, außerdem Nahrungsgebiet für verschiedene Fledermausarten und Brutplatz und Tränke für diverse Vogelarten. Ziel des Naturschutzes laut Stadt war, das Seegrundstück als klassifiziertes Schutzgebiet festsetzen. Durch den Erwerb für die Stadt ergab sich auch die Chance für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen über rechtliche Verpflichtungen hinaus mittels einer Biotopgestaltung und -verbesserung.
Die privaten Erwerber hatten sich zwar durch Notarvertrag dem an den Verkäufer im Jahr 2002 ergangenen wasserrechtlichen Bescheid unterworfen. Allerdings betrafen die dort genannten Renaturierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur den Zeitraum bis zur Beendigung der Nassauskiesung. Künftige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aber waren in der Plangenehmigung gerade nicht enthalten. Das Gericht ging nicht davon aus, dass die Erwerber bereit wären, zusätzliche Einschränkungen hinzunehmen und hielt es darüber hinaus auch nicht für glaubhaft, dass diese das Grundstück alleine aus „Spaß an der Schönheit der Natur“ erworben hatten; hiergegen sprach auch der Erwerb eines unmittelbar angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücks. Weiterhin fehlte es den Erwerbern an der Qualifikation für künftige naturschutzrechtliche Maßnahmen.
Demgegenüber plante die Stadt, das Seegrundstück einem Schutzstatus zuzuführen. Sie verfügte zudem über ein Gesamtentwicklungskonzept für Baggerseen auf ihrer Gemarkung und war personell und sächlich in der Lage, das Grundstück nicht nur zu pflegen, sondern auch dessen ökologisches Potenzial weiter zu entwickeln. Damit war die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zur Wahrung der Belange des Naturschutzes als erforderlich anzusehen. Das Urteil ist rechtskräftig.