Trotz zahlreicher von den Nachbarn vorgebrachter Einwände – z.B. fehlende Südansicht in den Planunterlagen, Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs, Überschreitung von Baulinien und Baugrenzen, Verletzung des Rücksichtnahmegebots, fehlende Standsicherheit, abweichende Dachgestaltung – kam das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass nach der gebotenen summarischen Prüfung durch die erteilte Baugenehmigung keine subjektiv-öffentlichen nachbarlichen Rechte verletzt werden. Hierbei ließ das Gericht auch das Argument einer „Überdimensioniertheit“ des Vorhabens nicht gelten. Es bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Grundstückseigentümer die zulässigen Baufenster nicht ausnutzten, auch wenn andere Bauherren bisher hinter diesen zurückgeblieben sind.
Trotz der Vielzahl an Rügen wies das VG Karlsruhe den Antrag ab, mit dem die Nachbarn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung begehrten. Hätte dieser Erfolg gehabt, hätte der begonnene Neubau zunächst nicht weitergeführt werden dürfen. Doch viele der vorgebrachten Argumente bezogen sich schon von vorneherein nicht auf nachbarschützende Bestimmungen, andere Punkte erwiesen sich als baurechtlich zulässig. Somit dürfen die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Bauherren weiter von ihrer Genehmigung Gebrauch machen. Auf die Unvollständigkeit der Bauunterlagen konnten sich die Nachbarn nicht berufen; diese Regelungen sind erstens nicht nachbarschützend und zweitens wurde auch die Bestimmtheit der Baugenehmigung durch eine fehlende Südansicht nicht verletzt. Höhe, Kubatur und Gestaltung des Gebäudes waren dennoch ohne weiteres aus den Unterlagen erkennbar.
Weder lag eine Verletzung des Gebietserhaltungs- noch des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs vor. Denn bei dem genehmigten Vorhaben handelt es sich um ein Zweifamilienhaus, welches in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Das maßgebliche Baugebiet ist von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Doppelhäusern geprägt. Auf eine Überschreitung von Baugrenzen konnten sich die Nachbarn nicht erfolgreich berufen, da die ihnen zugewandte südliche Grenze nicht überschritten wurde. Seitliche und hintere Baugrenzen entfalten drittschützende Wirkung nur jeweils zugunsten des an der selben Seite liegenden Nachbargrundstücks, so dass es auf eine Überschreitung anderer Baugrenzen im vorliegenden Fall nicht ankam. Ebenfalls nicht verletzt sah das Verwaltungsgericht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Kritik der Nachbarn, der Wert ihres Grundstücks werde negativ beeinträchtigt, befand das Gericht für unerheblich. Eine erdrückende Wirkung wegen Größe und Kubatur des Bauvorhabens war nicht feststellbar, handelt es sich doch um ein zweigeschossiges Zweifamilienhaus, das die nach Bebauungsplan zulässigen Maße zwar ausschöpft, aber wahrt.
Einen Verstoß gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht konnte das Gericht schlussendlich ebenfalls nicht feststellen. Dies sowohl im Hinblick auf die Grenzgarage und die Fahrradabstellplätze wie auch auf den anstelle einer Dachgaube genehmigten Zwerchgiebel. Dass die Baurechtsbehörde die Bauherren von mehreren Vorschriften befreit hatte, verhalf dem Antrag der Nachbarn ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn es war weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Befreiung gerade von solchen Vorschriften erfolgt war, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt waren. Durchgreifende Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes ergaben sich nicht, da entsprechende Nachweise eines Ingenieurbüros vorlagen und die statischen Unterlagen zwischenzeitlich auch auf die im Rahmen einer Nachtragsbaugenehmigung geänderte Unterkellerung angepasst worden waren.
Der Beschluss ist rechtskräftig.