Erfolg für die Gemeinde: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.01.2012 eine wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rastatt für eine ortsfeste Schwimmsteganlage aufgehoben und der klagenden Gemeinde Recht gegeben, die eine Verletzung ihrer Planungshoheit und der Selbstverwaltungsautonomie geltend gemacht und beanstandet hat, dass diese wasserrechtliche Genehmigung ohne das bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde erteilt wurde.
Es ging um eine Schwimmsteganlage, die ortsfest an vier Dalben im See verankert werden soll. Der Zugang zur Steganlage sollte über eine feststehende Gitterstahlkonstruktion erfolgen, die über eine bewegliche Brücke von dem dortigen Ufergrundstück aus erreichbar ist. Ein ursprünglich gestellter baurechtlicher Antrag wurde zurückgezogen, nachdem die Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt hat. Das Landratsamt hat die Anlage sodann in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren genehmigt, ohne die Gemeinde zu beteiligen. Dagegen hat die Gemeinde erfolgreich geklagt.
Das Verwaltungsgericht hat zu dieser interessanten Konstellation nun die Auffassung der Kanzlei Dr. Melchinger bestätigt, dass auch bei der wasserrechtlichen Genehmigung für die Schwimmsteganlage das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist. Denn eine wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeht. Dies bezieht sich, so betont das Verwaltungsgericht, nicht nur auf rein wasserwirtschaftliche Belange, sondern auch auf bauplanungsrechtliche Belange.
Da Steganlagen nicht dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung unterliegen, und deshalb bauplanungsrechtliche Belange nicht in einem baurechtlichen Verfahren geprüft werden können, ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zwingend geboten die Belange des Bauplanungsrechts in dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren mit zu prüfen.
Da die wasserrechtliche Genehmigung ohne das nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde erteilt wurde, sieht das Verwaltungsgericht die Planungshoheit der Gemeinde verletzt. Die dauerhafte ortsfeste Schwimmsteganlage ist als eine bauliche Anlage im Sinne des BauGB anzusehen. Die bodenrechtliche Relevanz ist im Hinblick auf die Belange des Landschaftsschutzes und des Landschaftsbildes sowie im Hinblick auf ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept, das hier auch die Freizeit und Sportaktivitäten im Außenbereich und insbesondere in und an dem Gewässer betrifft, gegeben.