Europäisches Recht fordert, die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wird dies unterlassen, so ist das vom Gesetzgeber anerkannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Betroffenen nicht gewahrt. Es fehlt dann an der Möglichkeit, von diesen Gründen Kenntnis zu erlangen und auf sie zu reagieren. Im konkreten Fall hatte eine Stadt die ortsübliche Bekanntmachung, dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt wird, nicht durchgeführt. Die Unbeachtlichkeit dieses Verfahrensfehlers nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ist nicht eingetreten, da die Gründe auch nicht in anderer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte den betreffenden Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren daher für unwirksam.
Zwei von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Grundstückseigentümer hatten mit ihren Anträgen Erfolg, in denen sie unter anderem die Verletzung der Bekanntmachungspflicht gerügt hatten. Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt hatte 2006 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das betreffende Gebiet beschlossen. Nach Inkrafttreten des § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innentwicklung – zum 01.01.2007 konnte die Stadt durch eine Überleitung das Verfahren auf Grundlage dieser Vorschrift fortführen; hierzu bedurfte es laut Verwaltungsgerichtshof keines Beschlusses durch den Gemeinderat. In einer internen Stellungnahme hat die Stadtverwaltung im Jahr 2008 festgehalten, dass das weitere Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden solle und hierbei u.a. von einer Umweltprüfung und vom Umweltbericht abgesehen werde. Eine öffentliche Bekanntmachung hierüber erfolgte nicht. 2009 wurde der Bebauungsplan nach öffentlicher Auslegung und Abwägungsentscheidung als Satzung beschlossen.
Laut Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verstößt der angegriffene Bebauungsplan gegen § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.06.2001. Danach wäre die Stadt verpflichtet gewesen, öffentlich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan in einem beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Eine solche Bekanntmachung oder sonstige entsprechende Information darüber an die Öffentlichkeit ist unterblieben. Der Verstoß ist auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich, denn diese Vorschrift ist laut Gericht unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass dem Regelungsziel der Richtlinie dadurch hätte Rechnung getragen werden müssen, dass die Öffentlichkeit von den Gründen für das Absehen von der Umweltprüfung hätte Kenntnis erlangen können. Das heißt, die Stadt hätte – wenn sie keine öffentliche Bekanntmachung nach § 13a BauGB durchgeführt hat – zumindest auf andere Weise die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung „zugänglich“ machen müssen. Jedoch hatte sie weder die Stellungnahme der Stadtplanung öffentlich gemacht, noch enthielten die öffentlich ausgelegte Planbegründung oder die Beschlussvorlage des Gemeinderates hierzu Aussagen. Auch konnte die Stadt nicht nachweisen, dass während zweier Informationsveranstaltungen hierüber informiert wurde.
Der Rechtsverstoß führte unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Urteil ist rechtskräftig.