Normenkontrollanträge abgelehnt: Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte sowohl die Erforderlichkeit der kommunalen Bauleitplanung für ein Neubaugebiet wie auch die korrekte Abwägung privater und öffentlicher Belange. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung für Nachbargrundstücke bzw. eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wurde verneint. (nicht rechtskräftig)
Eine von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Ortsgemeinde in Rheinland-Pfalz beabsichtigte die Erschließung neuer Wohnbauflächen, um dem großen Interesse an Bauplätzen Rechnung zu tragen. Gegen den vom Ortsgemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wandten sich mehrere Anwohner, deren Grundstücke an das Neubaugebiet angrenzen, mit einem Normenkontrollverfahren. Die Planung sei gar nicht erforderlich, da sich im Altortbereich der Gemeinde noch Baulücken befänden. Die Entwässerung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden und dadurch Überschwemmungen und Wasserschäden zu befürchten. Weitere Kritikpunkte waren die maximal zulässige Gebäudehöhe, das Heranrücken der Bebauung, die Verkehrserschließung und der Artenschutz.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte die Normenkontrollanträge jedoch ab. Der Bebauungsplan litt nicht an einem für seine Wirksamkeit beachtlichen formellen Mangel. Zwar wurde, wie das OVG feststellte, die öffentliche Auslegungsbekanntmachung den Anforderungen hinsichtlich der Art der vorliegenden umweltbezogenen Informationen nicht gerecht. Erforderlich gewesen wäre nicht nur eine bloße Auflistung der vorliegenden Stellungnahmen, sondern vielmehr eine Zusammenfassung nach Themenblöcken und deren stichwortartige Charakterisierung. Die fehlerhafte Bekanntmachung war indessen nach § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden.
Das Oberverwaltungsgericht befand die Planung auch als erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Maßgeblich sei die planerische Konzeption der Gemeinde. Das Wohngebiet diene der Deckung der Nachfrage nach Wohnbauflächen. Baulückengrundstücke stünden nicht in erforderlichem Umfang auf dem Markt zur Verfügung. Die Abwägungsdirektive nach § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB – Stärkung der Innenentwicklung – sei noch nicht anzuwenden gewesen, da sie erst später in Kraft trat. Aufgrund der Privilegierung der Bauleitplanung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG und den vorgesehenen Umsiedlungsmaßnahmen für die vorhandene Zauneidechsenpopulation standen laut Feststellungen des OVG der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes keine artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Zudem erfolgte im Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplans in korrekter Weise.
Schließlich befand das Gericht auch die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange als korrekt. Die Entwässerungskonzeption war funktionsfähig und wurde sogar in der Detailplanung durch ein zweites Versickerungsbecken noch verbessert, womit sich ein 100-jähriges Niederschlagsereignis auffangen lässt. Das Heranrücken der Wohnbebauung auf bis zu 3 Meter an die Grundstücksgrenze beeinträchtigt nicht das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Gemeinde hatte auch die diesbezüglichen privaten Belange der Antragsteller korrekt abgewogen. Da bei einer maximalen Firsthöhe von 10,75 Metern die Firstrichtung parallel zur Grundstücksgrenze vorgeschrieben ist, rückt der höchste Punkt weiter von der Grenze ab. Verkehrsbeeinträchtigungen auf der Zufahrtsstraße bleiben angesichts der geringen Verkehrsfrequenz allenfalls geringfügig. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.