Im Wege der einstweiligen Anordnung untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Besetzung von Beförderungsstellen für Polizeibeamte. Die zuständige Landespolizeidirektion hatte ihre Entscheidung auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, eine Binnenbewertung innerhalb der Beurteilungen und sodann die Hilfskriterien „Frauenförderung“ und „Verweildauer im bisherigen Amt“ gestützt. Das Gericht sah jedoch in der Auswertung der Binnenbewertung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.
Das Verwaltungsgericht bejahte in diesem Eilverfahren den Anordnungsanspruch eines nicht berücksichtigten Polizeibeamten. Die Kanzlei Dr. Melchinger vertrat einen Beamten in einem parallelen Verfahren. Zunächst betonte das Gericht den Anspruch eines Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens durch den Dienstherrn, insbesondere die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Wenn mehrere Beamte den Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen nach Qualifikation Bedeutung. Regelmäßig werden hierbei die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen herangezogen. Der gebotene Vergleich dieser Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben ausgewogen und stimmig sein.
Die Landespolizeidirektion beabsichtigte, mehrere Beförderungsstellen zu besetzen. Neben Beförderung eines besser beurteilten Beamten erfolgte die weitere Auswahl unter den aktuell mit 4,0 Punkten beurteilten Beamtinnen und Beamten. In einer Binnenbewertung wurden sodann alle Bewerber/innen berücksichtigt, die im Leistungsteil der Beurteilung einen Mittelwert von 4,17 Punkten oder besser aufwiesen. Schließlich wurden hiervon zwei Beamte über das Merkmal Leistungskonstanz ausgewählt, zwei Frauen aufgrund des Hilfskriteriums der Frauenförderung und die verbleibenden Stellen sollten aufgrund des Hilfskriteriums der Verweildauer im bisherigen Amt besetzt werden.
Die von der Landespolizeidirektion vorgenommene „Binnendifferenzierung“ hielt der rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht stand. Bei dieser hatte man aus sechs Submerkmalen des Leistungsteils einen Mittelwert errechnet. Die Ergebnisse lagen zwischen 3,83 und 4,50 Punkten. Schließlich wurden alle Bewerber mit einem Mittelwert von 4,17 und besser berücksichtigt. Da sich die Beurteiler über den ganzen Regierungsbezirk verteilen, sei - so die Landespolizeidirektion – eine absolut einheitliche Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe nicht gegeben. Deshalb seien die Beamten mit dem Mittelwert von 4,17 bis 4,50 Punkten als „im wesentlichen gleich“ anzusehen. Das sah jedoch das Gericht als willkürlich an; letztlich hatte dies dazu geführt, dass sich die Auswahl vornehmlich am Hilfskriterium „Verweildauer im bisherigen Amt“ orientiert hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber muss ein Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen denselben Begriffsinhalt der Noten zu Grunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Gemessen hieran schien dem Gericht das Vorbringen der Landespolizeidirektion fragwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es im Leistungsteil der Beurteilung gerade ab 4,17 Punkten zu einer derart unterschiedlichen Bewertung kommen könne, die es rechtfertigen würde, die Eignung der Beamten als „noch im wesentlichen gleich“ anzusehen.
Das Bewerberauswahlverfahren wurde daraufhin abgebrochen und neu durchgeführt. Der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Bewerber wurde inzwischen befördert.