Im Zuge eines Eilrechtsschutzverfahrens hatten sich das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für ein Dreifamilienhaus zu befassen. Sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz wurde eine Verletzung subjektiver Rechte des gegen das Vorhaben klagenden Nachbarn nicht anerkannt. Weder könne sich dieser auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs, noch auf eine Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs berufen. Auch verletze das Vorhaben nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Eine „erdrückende Wirkung“ gehe von dem geplanten Gebäude nicht aus, es halte insbesondere die gesetzlichen Abstandsflächen ein und führe nicht zu unzumutbarer Verschattung. Auch Zahl und Lage der Stellplätze würden keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft auslösen.
Der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Bauherr beabsichtigte den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten. Der Eigentümer eines angrenzenden, mit einem eingeschossigen Bungalow bebauten Grundstücks, legte Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das VG lehnte den Antrag ab. Ein solcher Rechtsbehelf eines Nachbarn kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen objektives Recht verstößt und der Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Dies verneinte das Gericht im vorliegenden Fall, weshalb die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Bauherrn ausfiel.
Zunächst sah das VG keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs. Bei der näheren Umgebung handle es sich um ein faktisches reines oder zumindest faktisches allgemeines Wohngebiet. Das geplante Vorhaben diene ausschließlich Wohnzwecken, sei also keine gebietsfremde Nutzung. Auch könne der Nachbar nicht mit Erfolg einwenden, durch das Gebäude werde die Prägung des Wohngebiets mit kleinen Ein- bis Zweifamilienhäusern beeinträchtigt („Gebietsprägungserhaltungsanspruch“). Dieser Anspruch werde nur verletzt, wenn die hinzukommende Bebauung so deutlich von der Eigenart des Baugebiets abweiche, dass sie sich als städtebaulicher Missgriff darstelle. Das sei hier nicht der Fall; es gebe im Gebiet bereits Gebäude, in denen zwei Wohneinheiten vorhanden seien. Durch den Bau von drei Wohneinheiten dränge sich kein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets auf, vielmehr bewege sich dies im Rahmen der im unbeplanten Innenbereich zu erwartenden baulichen Verdichtung (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Weiterhin verletzt die Baugenehmigung aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Bezüglich Belichtung und Belüftung eines Nachbargrundstücks ist ein Verstoß gegen die Rücksichtnahme nicht schon dann anzunehmen, wenn sich das Bauvorhaben hinsichtlich Kubatur, absoluter Höhe oder Massivität abhebt. Hinzukommen muss vielmehr, dass davon unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine solche „erdrückende Wirkung“ durch den Neubau. Insbesondere halte das Vorhaben die nach § 8 LBauO RP vorgeschriebenen Abstandsflächen ein. Es entstehe keine Situation, in der das Nachbargrundstück von Licht- und Luftzufuhr abgeschnitten werde. Zwar entstehe ohne Zweifel eine Verschlechterung bei der Besonnung, jedoch bleibe die gemeinsame Grenze auf 20 m Länge von Bebauung frei, so dass keine unzumutbare Verschattung eintrete. Die Einhaltung einer bestimmten Besonnungsdauer oder -intensität gewährleiste das Baurecht hingegen nicht.
Schließlich führten auch die geplanten PKW-Stellplätze aus Sicht des VG nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Stellplätze seien in Wohngebieten zulässig und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen als sozialadäquat hinzunehmen. Nur ausnahmsweise könne wegen Lage, Anzahl, Zuweg oder sonstigen Besonderheiten eine unzumutbare Beeinträchtigung von Nachbarn vorliegen. Hier dagegen seien nur zwei von fünf Stellplätzen an der Grenze zum Nachbargrundstück gelegen und insgesamt liege die Zahl der Stellplätze über dem gesetzlich Geforderten, so dass kein unkontrollierter Parksuchverkehr zu befürchten sei.
Das vom Nachbarn angerufene Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des VG und vertiefte teilweise dessen Ausführungen. Hinsichtlich der Abstandsflächen führte das OVG aus, dass diese auch dann eingehalten sind, wenn man den vom Nachbarn in der Beschwerdebegründung vorgebrachten abfallenden Geländeverlauf berücksichtigt. Maßgeblich ist hier nach § 8 Abs. 5 LBauO RP eine getrennte Ermittlung für vor- oder zurücktretende Wandteile; im vorliegenden Fall ist hinsichtlich Erd- und Obergeschoss mit 3,50 m und hinsichtlich eines zurücktretenden Staffelgeschosses mit 4,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze die gesetzlich vorgegebene Tiefe durchweg eingehalten.
Der Beschluss ist rechtskräftig.