Der Erwerber einer alten Wasserkraftanlage beabsichtigte deren Modernisierung und Nutzung zur Stromerzeugung. Das Landratsamt ordnete einen Mindestwasserabfluss von 700 bis 980 l/sec an, um die notwendigen Bedingungen zur Wiederansiedlung des atlantischen Lachses im Gewässer sicherzustellen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen diese Anordnung hatte die Klage des Betreibers keinen Erfolg (siehe hier). Vergeblich bemühte er sich nun vor dem Landgericht Karlsruhe, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Der Inhaber der Wasserkraftanlage machte vor dem Landgericht Entschädigungsansprüche wegen rechtswidrigen enteignenden Eingriffs bzw. enteignungsgleichen Eingriffs geltend. Die behördlich verfügte Restwassermenge von 700 bzw. 980 l/sec sei auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht gerechtfertigt und eine Wiederansiedlung des atlantischen Lachses wegen unterhalb liegender Wehre gar nicht möglich. Durch die nachträgliche Anordnung einer Mindestwassermenge werde rechtswidrig in das alte Wasserrecht aus dem Jahre 1934 eingegriffen. Die festgelegte Mindestwassermenge führe zu einer Ertragsminderung von ca. 80%. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage sei so nicht mehr möglich.
Das Gericht verneinte ein Vorliegen von Entschädigungsansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Stützt sich in einem solchen Fall der geltend gemachte Anspruch auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines behördlichen Verwaltungsakts, so überprüft das zuständige Zivilgericht dessen Rechtmäßigkeit. Sofern aber bereits die Verwaltungsgerichtsbarkeit über den Anspruchsgrund rechtskräftig entschieden hat, bindet dieses Urteil im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung auch das Zivilgericht. So lag der Fall hier, nachdem die Klage des Eigentümers gegen die behördliche Anordnung vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen, die Berufung vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen und schließlich auch die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden waren. Ebenfalls verneint wurden Entschädigungsansprüche nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs. Auch hier verwies das Landgericht auf die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus der auch hervorgehe, dass es sich bei der behördlichen Maßnahme nicht um eine Enteignung, sondern um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Artikel 14 GG handle.
Schließlich sah das Landgericht Karlsruhe auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung schutzwürdigen Vertrauens. Bereits die Verwaltungsgerichte seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anordnung der Mindestwasserführung nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 GG verstoße. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz umfasse nicht die Aussicht auf Gewinne, die erst aus einem künftigen, noch aufzubauenden Gewerbebetrieb gezogen werden sollen. Das „alte Wasserrecht“ aus dem Jahr 1934 habe sich auf das Betreiben eines Sägewerks bezogen, nicht aber auf die vom neuen Eigentümer beabsichtigte Energiegewinnung. Auch aus einem Schreiben des Landratsamts aus dem Jahr 2009 lasse sich keine Zusicherung entnehmen, der Betrieb einer Wasserkraftanlage könne aufgenommen oder fortgesetzt werden. Dass die Bemessung der Mindestwassermenge zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abschließend festgelegt war, sei dem Erwerber der Wasserkraftanlage bewusst gewesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.