Mit höheren Verwaltungsgebühren als erwartet sah sich die Eigentümerin einer Gewerbeimmobilie konfrontiert. Die Baurechtsbehörde hatte nach Antrag auf Nutzungsänderung eine nachträgliche Baugenehmigung erteilt und erließ einen Gebührenbescheid, der vom gesamten umbauten Raum, den Baukosten gemäß Baukostenindex und der Nutzung ausging. Für die nachträgliche Genehmigung nicht genehmigter baulicher Anlagen wurde zudem gemäß Satzung der dreifache Gebührensatz erhoben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte, dass es grundsätzlich sachgerecht ist, die Genehmigung eines „Schwarzbaus“ mit einer erhöhten Gebühr zu belegen. Ferner habe im vorliegenden Fall die Stadt die Gebühr typisierend berechnen dürfen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass auf den Baukostenindex abgestellt werde.
Bei einer brandschutzrechtlichen Überprüfung hatte die Baurechtsbehörde der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Stadt festgestellt, dass für ein älteres gewerblich genutztes Gebäude keine Baugenehmigung vorlag, die die dort gegenwärtig ausgeübte Nutzung abdecken würde. Die Eigentümerin stellte sodann einen Antrag auf Nutzungsänderung und die Stadt erteilte nach Prüfung eine nachträgliche Baugenehmigung. Zugleich erließ sie einen Gebührenbescheid, gegen den die Eigentümerin zunächst Widerspruch einlegte und später Klage beim Verwaltungsgericht erhob. Es sei unklar, von welchen Werten die Stadt ausgegangen sei und es werde nicht zwischen Errichtung baulicher Anlagen und Nutzungsänderungen unterschieden. Sie habe lediglich einige Trockenbauwände errichtet. Weiter sei unklar, warum die Stadt nicht die von einem Ingenieurbüro errechneten Baukosten zugrunde gelegt habe.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Bei Anwendung des Gebührentatbestandes „nachträgliche Genehmigung von ungenehmigt errichteten baulichen Anlagen“ seien nicht nur die baulichen Veränderungen durch die derzeitige Eigentümerin, sondern vielmehr alle baulichen Veränderungen seit der letzten Baugenehmigung (hier aus dem Jahre 2008) maßgeblich, da zwischenzeitliche Änderungen zivilrechtlicher Eigentumsverhältnisse für die baurechtliche Beurteilung ohne Belang seien. Gegenstand der Baugenehmigung seien somit nicht lediglich einige Trockenbauwände, sondern diverse Änderungen und Umbauten in allen Geschossen außer dem Dachgeschoss. Auch sei es zulässig und sachgerecht, dass die Genehmigung eines „Schwarzbaus“ mit einer erhöhten Gebühr belegt wird. Bei einer nachträglichen Genehmigungserteilung treten typischerweise ein höherer Verwaltungsaufwand und Erschwernisse für die Behörde auf (z.B. Ortsbesichtigungen, Abgleich mit vorhandenen Akten, schwierige nachträgliche Überprüfung bereits errichteter Anlagen z.B. im Hinblick auf Material, Dimensionierung, Brandschutz etc.). Auch stehe dem Satzungsgeber ein Spielraum zu, durch die Höhe der Gebühr einen Anreiz zu schaffen, dass Bauherren die Genehmigungspflicht beachten.
Das VG verwies darauf, dass nach § 12 Abs. 13 Nr. 1 LBO die Nutzungsänderung der Errichtung baulicher Anlagen gleichsteht und somit die in der Satzung für die Genehmigung baulicher Anlagen geregelte Gebühr auch für Nutzungsänderungen anzuwenden sei. Im Hinblick auf die Gebührenberechnung sei die maßgebliche Ziffer des Gebührenverzeichnisses gerade noch als hinreichend bestimmt anzusehen. Es sei eine Wertgebühr in Höhe von 7 ‰ angegeben, jedoch nicht ausdrücklich genannt, auf welchen Bezugspunkt sich diese 7 ‰ beziehen. Jedoch lasse sich unter Berücksichtigung des Kontextes und der Systematik der Satzung hinreichend klar bestimmen, dass der Wert sich nach dem wirtschaftlichen Wert des genehmigten Vorhabens bemesse. Dieser lasse sich sachgerecht anhand der Baukosten bestimmen.
Die Stadt habe ferner, so das Gericht, die Gebühr typisierend und unter Heranziehung des umbauten Raumes und des Baukostenindex berechnen dürfen. Im Regelfall seien bei (vor Baubeginn erteilten) Baugenehmigungen die tatsächlichen Baukosten noch gar nicht endgültig bekannt. Im vorliegenden Fall (nachträgliche Genehmigung) sei auch nicht ausnahmsweise auf die tatsächlichen Kosten abzustellen. Denn zur Genehmigung standen sämtliche Umbauten, also auch solche, die vor dem Erwerb durch die derzeitige Eigentümerin vorgenommen worden waren; für diese Gesamtkosten lagen jedoch keine Nachweise vor.
Das VG befand es auch als rechtlich unproblematisch, dass die Stadt die Baukosten anhand interner Richtwerte (hier: „Baukostenindex“ der Deutschen Architektenkammer) berechnet habe. Die Baurechtsbehörde habe sich nach dem Gleichheitssatz auf eine Art der Baukostenermittlung festzulegen und dürfe nicht von Fall zu Fall zwischen verschiedenen Methoden wechseln. Die Schätzung anhand derartiger Richtwerte setze naturgemäß eine Typisierung der Bauvorhaben voraus. Auch hiergegen sei im Prinzip nichts einzuwenden. Die Behörde habe im konkreten Fall nachvollziehbar dargelegt, wie sie die Werte errechnet hat. Dass auf die Baukosten abgestellt wird, ohne dass es auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand ankäme, führe nicht zu einem Verstoß gegen Äquivalenzprinzip, Kostendeckungs- und Gleichheitsgrundsatz. Dem kommunalen Satzungsgeber bleibe ein weiter Ermessensspielraum. Eine „gröbliche Störung“ des Verhältnisses zwischen Gebühr und Wert der Leistung sei nicht ersichtlich; hierbei verwies das Gericht auch auf den aktenkundig gemachten Umfang der nachträglichen Prüfungen.
Das Urteil ist rechtskräftig.