Erschließungsbeitragsbescheide der Gemeinde rechtmäßig: In vier Verfahren in gleicher Sache entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, dass die Heranziehung der betroffenen Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen für die endgültige Herstellung einer Straße rechtmäßig war, und zwar sowohl hinsichtlich des Merkmals einer bei Inkrafttreten des BBauG nicht vorhandenen Straße als auch hinsichtlich der Merkmale einer erstmaligen endgültigen Herstellung und der zu Grunde gelegten Abschnittsbildung.
Die Gemeinde, die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertreten wurde, baute in den Jahren 2008/2009 eine schon seit langem existierende Straße aus, an der die Grundstücke der Kläger liegen. Sie zog diese für die endgültige Herstellung der Erschließungsstraße jeweils zu Erschließungsbeiträgen heran. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe zunächst fest, dass es sich bei der betreffenden Straße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße handelte, für die kein Erschließungsbeitrag mehr hätte erhoben werden dürfen. Für die im ehemals badischen Landesteil gelegene Straße war das Badische Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868 heranzuziehen. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine zum Anbau dienende öffentliche Straße nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne hergestellt werden. Fehlt es jedoch an einem solchen Plan oder wurde die Straße nicht bis zum 29.06.1961 planmäßig hergestellt, liegt eine vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG nicht vor. So lag der Fall hier.
Ebenfalls abgelehnt hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen, die Straße sei bereits früher endgültig hergestellt gewesen. Die dabei heranzuziehende Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde von 1964 sah unter anderem eine Straßenentwässerung als Merkmal der endgültigen Herstellung vor. Aus den von der Gemeinde vorgelegten Lichtbildern ging hervor, dass seinerzeit die Einrichtungen für Straßenentwässerung nicht in ausreichendem Maße vorhanden waren. Es fehlten Abflussschächte, Rinnen und seitliche Befestigungen. Nicht ausreichend ist es, wenn das anfallende Straßenoberflächenwasser in das freie Gelände abfließt oder in einen Entwässerungsgraben gelangt.
Ferner schloss das Verwaltungsgericht die Beitragspflicht nicht aufgrund der Tatsache aus, dass die Straße im Außenbereich verläuft. Im abgerechneten Bereich war diese nämlich ungeachtet dieses Umstandes zum Anbau bestimmt. Das Gesetz stellt nur darauf ab, ob eine Straße den unmittelbar angrenzenden Grundstücken eine Bebaubarkeit vermittelt. Diese Voraussetzung war hier erfüllt. Der Ermittlungsraum bezog sich im vorliegenden Fall nicht auf die gesamte Länge der Straße, sondern einen durch bestimmte Flurstücke abgegrenzten Bereich (Abschnittsbildung). Dieses Straßenstück war erschließungsbeitragsrechtlich selbstständig.
Diejenigen Straßenabschnitte, die von der Gemeinde nicht einbezogen wurden, waren entweder nicht zum Anbau bestimmt oder aber es ging von diesem Teil der Straße – obwohl sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lag – keine Erschließungswirkung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG aus. Dies deswegen, weil es sich vorliegend nach Bebauungsplan um Grundstücke für gewerbliche Nutzung handelte, für die in aller Regel eine Zufahrt mit Lastkraftwagen erforderlich ist. Da aber zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze eine öffentliche Grünfläche festgesetzt sowie eine Böschung angelegt war, war ein rechtliches und tatsächliches Hindernis gegeben.