Nach Erwerb eines ehemaligen, zwischenzeitlich stillgelegten, Wassertriebwerks für ein Sägewerk beabsichtigte ein Unternehmen die Wiederinbetriebnahme der Anlage als Wasserkraftwerk zur Energiegewinnung. Die Anlage befindet sich laut geltendem Bewirtschaftungsplan in einem Gewässerabschnitt zur Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses. Daher verfügten die zuständigen Wasserbehörden u.a. einen Mindestabfluss von 700 bis 980 l/s in der Ausleitungsstrecke. Die hiergegen im Klagewege vorgebrachten Argumente schlugen nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Rechtmäßigkeit der geforderten Mindestwasserführung; die beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen.
Im Jahr 1934 war dem damaligen Eigentümer die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks für ein Sägewerk an dem im Nordschwarzwald gelegenen Fluss erteilt worden. 2009 erwarb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die zwischenzeitlich stillgelegte Anlage, um dort ein Wasserkraftwerk zur Gewinnung von Energie und Einspeisung in dasöffentliche Stromnetz zu betreiben. Der Fluss ist ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses. Die Wasserbehörde, die im gerichtlichen Verfahren von der Kanzlei Dr. Melchinger vertreten wurde, verfügte vor diesem Hintergrund für die geplante Anlage u.a. einen Mindestabfluss von 700 l/s in der Ausleitungsstrecke. Im Widerspruchsverfahren erweiterte das Regierungspräsidium dies aufgrund eines fischereifachlichen Gutachtens für die Zeit von 15. November bis 30. April sogar auf einen Mindestdurchflussvon 980 l/s. Die GbR vertrat die Auffassung, dass ein Betrieb der Anlage mit den genannten Mindestwassermengen nicht möglich sei und die Behörde in enteignender Weise in deneingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreife. Sie berief sich auf Weitergeltung des alten Wasserrechts aus 1934 und stellte in Frage, ob es in dem Gewässer jemals Lachsegegeben habe bzw. ob es zu deren Ansiedlung geeignet sei.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass die auf Grundlage von § 33 WHG auferlegte Mindestwasserführung erforderlich sei, um die nachteiligen Folgen der Gewässerbenutzung auszugleichen. Die festgelegten Werte stützten sich auf fachbehördliche Gutachten und Stellungnahmen eines Fischereisachverständigen, der wiederum eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift und einen Leitfaden der Landesanstalt für Umweltschutz herangezogen hatte. Maßgeblich seien die in Ausformung des § 27 WHG definierten Bewirtschaftungsziele und entscheidend sei, dass der Fluss die gewässerökologischen Merkmale eines geeigneten Laichgewässersaufweise. Ferner verneinte der VGH den behaupteten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die aktuelle Gewässerbenutzung werde nicht vom alten Wasserrecht aus dem Jahr 1934 umfasst, denn dieses habe sich auf das damalige Sägewerk bezogen, welches nicht mehr Gegenstand der jetzigen Energiegewinnung ist.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurück. Unter anderem machte das BVerwG deutlich, dass sich die für die Festlegung einer Mindestwassermenge bedeutsamen Bewirtschaftungsziele nicht in der Vermeidung einer Verschlechterung oder in der Bewahrung des Status quo eines Gewässers erschöpfen, sondern auch ein Verbesserungsgebot umfassen, in dessen Rahmen auch die Wiederansiedlung einer bestimmten Fischart – hier also des Lachses – angestrebt werden kann.