Ein zwischenzeitlich ausgeschiedener hauptamtlicher Feuerwehrkommandant beantragte bei seinem Dienstherrn, einer Stadt, nachträglich Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienstzeit im Umfang von fast 6.000 Stunden. Er berief sich darauf, dass er ein Einsatzfahrzeug und einen Funkempfänger mitgeführt habe und jederzeit mit einer Alarmierung habe rechnen müssen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sah – auch unter Betrachtung der neuesten Rechtsprechung des EuGH – im vorliegenden Fall keinen solchen Anspruch gegeben. Eine Dienstanweisung, wonach der Kommandant jederzeit innerhalb weniger Minuten den Dienst aufzunehmen habe, existierte ebensowenig wie eine Pflicht, sich ständig im Stadtgebiet aufzuhalten. Ein qualifizierter Stellvertreter war bestellt und die Feuerwehr so ausgestattet, dass eine Präsenz des Kommandanten nicht bei jedem Einsatz erforderlich war.
Der bei der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Stadt beschäftigte Feuerwehrbeamte hatte die Funktion des Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr inne. Im Jahr 2015 machte er nachträglich Bereitschaftsdienstzeiten von nahezu 6.000 Stunden geltend. Er habe außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitgeführt, sei über einen Funkempfänger ständig erreichbar gewesen und hätte jederzeit mit einer Alarmierung rechnen müssen. Er habe sich in der Pflicht gesehen, stets innerhalb weniger Minuten am Einsatzort zu sein. Die Stadt erkannte diesen Anspruch nicht an, da es keine entsprechende Anweisung gegenüber dem Kommandanten gegeben habe.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied, dass dem Beamten der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Bei den angegebenen Zeiten handelt es sich aus Sicht des VG nicht um Bereitschaftsdienst im Sinne des § 67 LBesG. Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH Zeit, die in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort geleistet wird. In der jüngsten Entscheidung des EuGH (21.02.2018, C-518/15) wurde Arbeitszeit auch für einen Feuerwehrmann angenommen, der sich im Bereitschaftsdienst zwar zu Hause aufhalten durfte, jedoch jederzeit innerhalb von acht Minuten am Dienstort eintreffen musste. Auch der VGH Baden-Württemberg war in einer neueren Entscheidung bei einem Feuerwehr-Einsatzleiter vom Dienst von Arbeitszeit ausgegangen, soweit sich dieser ausdrücklich in ständiger „häuslicher Alarmbereitschaft“ befand. Diese Voraussetzungen sah das VG hier jedoch nicht als gegeben an.
Eine Dienstanweisung für den Feuerwehrkommandanten, sich rund um die Uhr im Stadtgebiet aufzuhalten und innerhalb weniger Minuten am Einsatzort sein zu müssen, existierte nicht. Auch aus der Ausrücke- und Alarmordnung der Freiwilligen Feuerwehr war eine solche Anordnung nicht zu entnehmen. Vielmehr hatte der Kommandant einen Stellvertreter, der ebenfalls über die notwendige Qualifikation verfügte. Daneben gab es mehrere Gruppenführer. Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass die städtische Feuerwehr in dem Maße ausgestattet und ausgebildet war, dass die Präsenz des hauptamtlichen Kommandanten nicht bei jedem Einsatz erforderlich war. Eine Dienstverpflichtung „rund um die Uhr“ hätte zudem gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen.
Eine weitere Klage des ehemaligen Kommandanten auf Gewährung von Überstundenvergütung für ca. 250 Stunden wurde in einem parallelen Verfahren ebenfalls vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Für den Vergütungsanspruch fehlte es an einer entsprechenden Anordnung oder Genehmigung. Eine solche lässt sich, so das VG, auch nicht aus dem Feuerwehrgesetz ableiten. Im Übrigen hätte der Ausgleich vorrangig durch Freizeit erfolgen müssen, worauf der Dienstherr auch ausdrücklich frühzeitig hingewiesen hatte. Die automatisierte Fortführung der Arbeitszeitkonten stelle keine Genehmigung von Überstunden dar. Zudem stehe die verspätete Geltendmachung – erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses – dem Anspruch ebenfalls entgegen.
Die gegen beiden die Urteile eingelegten Anträge auf Zulassung der Berufung hatten keinen Erfolg. Den ersten Antrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon deswegen ab, weil er nicht fristgerecht begründet wurde; eine Begründung lag auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Zulassungsantrag war verspätet eingereicht worden. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als gegeben an.
Die mit dem zweiten Antrag vorgebrachten Argumente des ehemaligen Feuerwehrkommandanten bezüglich der Überstundenvergütung waren aus Sicht des VGH nicht geeignet, die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Zweifel zu ziehen. Vielmehr bestätigte das Berufungsgericht die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Überstunden weder genehmigt noch angeordnet wurden. Dies liege auch schon deswegen fern, weil die „Überstunden“ offensichtlich nicht auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände zurückzuführen waren, sondern aus der regulären Diensttätigkeit bzw. in der Freizeit aus freien Stücken übernommenen Tätigkeiten resultierten.