Für Ansprüche aus einem städtebaulichen Vertrag gilt in analoger Anwendung des § 195 BGB die (Regel-)Verjährungsfrist von drei Jahren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im vorliegenden Fall, in dem eine Stadt die Erstattung von Planungskosten eingefordert hatte, die nach dem dazu abgeschlossenen Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB von der Vorhabenträgerin getragen werden sollten. Da die Stadt ihre Forderung nicht innerhalb der dreijährigen Frist geltend gemacht hatte, konnte sich die Vorhabenträgerin zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen. Eine im Rahmen der Privatautonomie mögliche Verlängerung der Verjährungsfristen war im Durchführungsvertrag nicht vorgesehen.
Planungs- und Beratungskosten in Höhe von ca. 30.000 Euro muss eine Stadt in Rheinland-Pfalz nun aus eigenen Haushaltsmitteln bezahlen, nachdem die Vorhabenträgerin mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben hat. Die Stadt hatte im Mai 2014 einen Durchführungsvertrag zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen. Dieser Vertrag sah vor, dass die Vorhabenträgerin die Planungskosten für den Bebauungsplan einschließlich aller Gutachter- und Beratungskosten zu tragen hatte. Der Bebauungsplan wurde im Mai 2014 als Satzung beschlossen und im Januar 2015 öffentlich bekannt gemacht. (Erst) im Februar 2018 forderte die Stadt dann die Erstattung von Planungskosten in Höhe von ca. 32.000 Euro ein, wovon ca. 30.000 Euro auf Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 entfielen. Die Vorhabenträgerin machte die Einrede der Verjährung geltend.
Die im Gerichtsverfahren von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Stadt konnte mit ihrer Auffassung, dass vorliegend die für Erschließungskosten geltenden vierjährigen (Festsetzungs-) Verjährungsfristen nach §§ 167 ff der Abgabenordnung heranzuziehen seien, nicht durchdringen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berief sich die Stadt darauf, dass durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt worden sei, nach welchen Regeln sich die Verjährung im öffentlichen Recht richte. Wegen der Sachnähe zum Erschließungs- und Anliegerbeitragsrecht sei nicht § 195 BGB, sondern §§ 169 ff. AO heranzuziehen. Zudem sei – im Hinblick auf ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht – nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, sondern erst auf die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans.
Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil aus, dass spezielle Verjährungsvorschriften im BauGB oder VwVfG nicht bestünden; es bleibe bei dem Verweis in § 62 S. 2 VwVfG, der „entsprechend ergänzend“ die Vorschriften des BGB für anwendbar erkläre. Demzufolge gelte für städtebauliche Verträge die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB. Zwar sei mangels ausdrücklicher Regelung der Verjährung im öffentlichen Recht im Wege der Analogie immer die „sachnächste“ Verjährungsregelung heranzuziehen. Dies seien aber im vorliegenden Fall nicht die Vorschriften der Abgabenordnung, sondern die Ansprüche aus zivilrechtlichen Verträgen, also §§ 195 ff. BGB. Auch befand das Gericht, dass mögliche Rücktrittsrechte das Entstehen der Erstattungsansprüche unberührt ließen. Somit bleibe es dabei, dass die Ansprüche mit Wirksamwerden des Durchführungsvertrags im Mai 2014 entstanden seien. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher mit Ablauf des Jahres 2014 begonnen. Nachdem die Stadt bis Ende 2017 keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen hatte und ihre Ansprüche erst im Februar 2018 geltend machte, griff die Verjährungseinrede durch.
Das Urteil ist rechtskräftig.