Funktionsenthebung eines Feuerwehrkommandanten rechtmäßig – kein weiterer Anspruch auf Feuerwehrzulage und Versicherungszuschuss

Oktober, 2018 in Öffentlicher Dienst und kirchlicher Dienst

Drei Klagen abgewiesen: Nach Entziehung seiner Funktion als hauptamtlicher Feuerwehrkommandant und Umsetzung auf die Stelle eines Feuerwehrsachbearbeiters begehrte ein Beamter sowohl die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Funktionsenthebung und der Umsetzung wie auch die Nachzahlung der Feuerwehrzulage und eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte die Rechtmäßigkeit der Funktionsenthebung, wobei es sich auf die Entscheidung des VGH im Eilverfahren stützte und Schadensersatzansprüche ablehnte. Weiterhin sah das Gericht sowohl die Einstellung der Zahlung der Feuerwehrzulage als auch des Zuschusses zur PKV als rechtmäßig an, da beide Zahlungen an die Funktion als Kommandant gebunden waren und sie mit deren Wegfall entweder kraft Gesetzes oder durch Widerruf ebenfalls entfielen.

Das „Amt“ eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten ist kein beamtenrechtliches Amt im statusrechtlichen Sinne. Vielmehr ist die Leitung der Gemeindefeuerwehr eine feuerwehrrechtliche Funktion, die ehrenamtlich wahrgenommen oder einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Rahmen seines Beamtenverhältnisses neben seinem eigentlichen Dienstposten übertragen werden kann, so das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zur Funktionsenthebung. Es schloss sich weiter den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im vorausgegangenen Eilverfahren an, der gleichfalls festgestellt hatte, dass dem Beamten kein Anspruch auf unveränderte Beibehaltung seines konkreten Aufgabenbereichs zustehe, sondern er auch amtsangemessen auf einem anderen Dienstposten weiter beschäftigt werden könne, so wie es die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Gemeinde getan hatte.

Die erfolgte Umsetzung des Beamten stellte keinen Verwaltungsakt dar, sondern eine innerorganisatorische Maßnahme. Da der Beamte zwischenzeitlich zu einem anderen Dienstherrn gewechselt hatte, zielte sein Interesse auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Umsetzung, um hieraus Schadensersatzansprüche abzuleiten. Dies jedoch betrachtete das Gericht als offensichtlich aussichtslos, da das Begehren bereits am Tatbestandsmerkmal des Verschuldens scheitern würde. Schließlich waren im vorliegenden Fall bereits im Eilverfahren sowohl das VG wie auch der VGH von der Rechtmäßigkeit der Funktionsenthebung ausgegangen. Auch ein Rehabilitationsinteresse schloss das Gericht aus. Der beklagte Verlust an Ansehen und eine mögliche Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens könnten nicht auf die Umsetzung selbst zurückgeführt werden. Auch der zwischenzeitlich bei einem neuen Dienstherrn erfolgte Aufstieg sprach gegen etwaige nachteilige Auswirkungen.

Die auf Fortzahlung der Feuerwehrzulage und der Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung gerichtete dritte Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Feuerwehrzulage ergibt sich direkt aus § 49 Abs. 1 LBesG, einer gesonderten „Bewilligungsentscheidung“ durch den Dienstherrn in Form eines Verwaltungsakts bedarf es nicht. Sind die Voraussetzungen für die Feuerwehrzulage – wie vorliegend durch den Funktionsentzug – nicht mehr gegeben, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung; auch hierfür bedarf es keiner gesonderten Widerrufsentscheidung. Beim Zuschuss zur PKV dagegen ist über Bewilligung und Widerruf im Einzelfall zu entscheiden. Das Gericht wertete die Zahlungseinstellung als Widerruf und sah diesen auch als rechtmäßig an, da es insoweit ebenfalls auf die tatsächliche Ausübung der Funktion ankomme. Die Stadt habe zudem ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Gegen die Urteile betreffend die Umsetzung und den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung legte der Beamte Rechtsmittel ein. Die beiden Anträge auf Zulassung der Berufung hatten jedoch keinen Erfolg. Hinsichtlich der Umsetzung hatte der ehemalige Feuerwehrkommandant u.a. gerügt, dass das Gebot der amtsangemessenen Beschäftigung nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem sei ihm ein Schaden entstanden, weil ihm die bereits in der Stellenausschreibung in Aussicht gestellte Beförderung verwehrt worden sei. Diesen Argumenten folgte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jedoch nicht. Vielmehr stellte das Gericht klar, dass ein Anspruch auf Beförderung für Beamte außerhalb des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht besteht. Erst recht könne ein solcher nicht aus Angaben zu beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in einer Stellenausschreibung abgeleitet werden. Weiterhin sah der VGH einen Ansehensverlust für den Beamten schon dadurch widerlegt, dass dieser inzwischen auf einen höher bewerten Dienstposten bei einem anderen Dienstherrn versetzt wurde.

Bezüglich des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung hob der Beamte in seinem Antrag an den VGH hauptsächlich auf den Anhörungsmangel im Verwaltungsverfahren und einen Ermessensausfall ab. Beide Argumente überzeugten das Berufungsgericht nicht. Eine Heilung des ursprünglichen Anhörungsmangels erfolgte bereits im Vorverfahren. Auch ergebe sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheids eindeutig, dass die Stadt nicht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen war. Außergewöhnliche Umstände, die eine Weitergewährung hätten erfordern können, waren jedoch nicht vorgebracht worden. Die Stadt war aus Sicht des Gerichts auch nicht verpflichtet, gewissermaßen ins Blaue hinein weitere Ermessenserwägungen in die Entscheidung einstellen zu müssen.