Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten verneint: Ein Nachbar hatte Zweifel geäußert, dass die an der Grundstücksgrenze des Nebengrundstücks errichtete Garage die zugelassenen Maße einhalte. Die Baurechtsbehörde stellte daraufhin eine Überschreitung um 16 cm bei der Höhe und 25 cm bei der Länge fest, lehnte jedoch den Erlass einer Rückbauverfügung ab. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage des Nachbarn ab. Ein Anspruch auf Einschreiten bestehe nicht. Es seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO erfüllt; nachbarliche Belange seien nicht erheblich beeinträchtigt. Denn in diesem Sonderfall waren in einer bestandskräftigen (vom Nachbarn seinerzeit nicht angegriffenen) Nachtragsbaugenehmigung für die Garage bereits die Abstandsflächen auf Null reduziert und eine Überschreitung der Privilegierungsmaße zugelassen worden. Die nun demgegenüber erfolgte weitere Vergrößerung bewirke nach Auffassung des Gerichts nicht erstmals eine erhebliche Beeinträchtigung; so sei z.B. die zusätzliche Verschattung allenfalls marginal.
Eine Grenzgarage sorgte für Konfliktstoff, weil ihre Höhe und Länge über den genehmigten Maßen lagen. Der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Bauherr hatte im Jahr 2020 eine Nachtragsbaugenehmigung für die Errichtung einer von den Privilegierungsmaßen abweichenden Garage direkt an der Grenze erhalten und im Folgejahr den Bau errichtet. Der Nachbar rügte, dass die Garage größer als genehmigt erscheine und verlangte eine Überprüfung. Nach Ortskontrollen stellte die Baurechtsbehörde fest, dass die Garage aufgrund zusätzlicher Metallverkleidungen statt der genehmigten 3,06 m nun 3,22 m hoch und statt der genehmigten 8,40 m nun 8,65 m lang ist. Die sichtbare Wandfläche habe sich dementsprechend vergrößert. Den Antrag auf Erlass einer Rückbauverfügung lehnte sie jedoch mit Bescheid vom 16.06.2025 ab. Die geringfügige Überschreitung gegenüber der Nachtragsbaugenehmigung rechtfertige keinen Teilrückbau. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Der Nachbar reichte gegen diese Entscheidung Klage beim VG ein.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bejahte zunächst die Zulässigkeit der Klage, obwohl kein Vorverfahren durchlaufen wurde. Mit Inkrafttreten von § 15 Abs. 5 S. 1 AGVwGO zum 28.06.2025 bedürfe es in Angelegenheiten nach der LBO keines Vorverfahrens mehr; nach S. 2 der Vorschrift sei ein solches lediglich noch durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt – anders als hier – vor dem 01.06.2025 bekanntgegeben wurde.
Jedoch habe der Nachbar keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten. Rechtsgrundlage für ein solches sei hier § 65 Abs. 1 S. 1 LBO, wonach der teilweise oder vollständige Abbruch von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten Anlagen angeordnet werden kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Allerdings lägen hier bereits diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor.
Die Nachtragsbaugenehmigung reiche nur so weit, wie der Bauherr die Garage im Einklang mit den in dieser Genehmigung getroffenen Vorgaben verwirklicht habe. Das Vorhaben sei – entsprechend der Genehmigung – ohne Abstandsflächen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet worden. Die Garage halte dabei die Privilegierungsmaße des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBO (Wandhöhe bis 3 m und Wandfläche bis 25 m²) nicht ein. Die Baurechtsbehörde habe in der Baugenehmigung die grenzständige Errichtung unter (geringer) Überschreitung dieser Privilegierungsmaße zugelassen, allerdings gehe die nunmehr errichtete Garage noch über diese genehmigten Maße hinaus. Eine solche Überschreitung könne nicht von vorneherein als geringfügig und deshalb unbeachtlich angesehen werden.
Im vorliegenden Fall sah das Verwaltungsgericht jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO für die Zulässigkeit der etwas größer ausgeführten Garage als gegeben an. Dass aufgrund der weiteren Überschreitung gegenüber der bestandskräftigen Baugenehmigung - im Umfang von 0,16 m (Höhe) und 0,25 m (Länge) – die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung des Nachbargrundstücks nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, sei nicht ersichtlich.
Das VG hob darauf ab, dass die Vergrößerung der Garage gegenüber den genehmigten Maßen – ausgehend von der damals vom Nachbarn nicht angegriffenen Nachtragsbaugenehmigung – nicht erstmals eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn bewirke. Eine solche trete nur ein, wenn sie bei einem Vergleich gerade durch den vergrößerten Teil entstehe. Diese Überzeugung konnte das Gericht jedoch in der Verhandlung nicht gewinnen. Die durch die Mehrhöhe von 0,16 m eintretende leicht größere Verschattung im Terrassenbereich sei allenfalls marginal. Die Garage weiche auch nicht in solchem Umfang von der genehmigten Ausgestaltung ab, dass es sich nicht mehr um eine planabweichende Errichtung, sondern um ein gänzlich neues Vorhaben handeln würde.
Die Entscheidung betrifft wegen der bereits zuvor bestandskräftig genehmigten Errichtung der (nicht privilegierten) Garage ohne Einhaltung von Abstandsflächen einen Sonderfall; sie ist nicht übertragbar auf Grenzgaragen, die die Privilegierungsmaße nicht einhalten, ohne dass dies zuvor genehmigt worden ist. Diese Entscheidung betrifft zudem nur den Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten und nicht einen Antrag des Bauherrn auf Genehmigung einer nicht privilegierten Garage direkt an der Grenze.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.