Gebiets-Umstrukturierung durch Bebauungsplan zulässig – keine unverhältnismäßigen Einschränkungen für Gewerbebetriebe durch verstärkte Zulassung von Wohnnutzung

September, 2011 in Bauleitplanung und Fachplanung

Mit teils komplexen Fragestellungen zu Lärmkonflikten musste sich der Verwaltungsgerichtshof auseinandersetzen. Er bestätigte die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans einer Stadt, die damit auf eine Umstrukturierung von vorwiegend gewerblicher Nutzung hin zu Mischnutzung mit einem hohen Wohnanteil zielte. Das Abwägungsgebot wurde nicht dadurch verletzt, dass Belangen der Wohnnutzung der Vorzug eingeräumt wurde, da damit keine unverhältnismäßige Zurücksetzung der Gewerbeinteressen verbunden ist; vielmehr minderte der Bebauungsplan sogar durch frühere Planungen verursachte Konflikte.

Der angegriffene Bebauungsplan wies gegliederte Bereiche als Gewerbegebiet, Mischgebiet und allgemeines Wohngebiet aus. Für das Gewerbegebiet wurden flächenbezogene Schallleistungspegel in Form von Emissionskontingenten festgelegt. Die Antragsteller – Eigentümer von Gewerbegrundstücken – rügten vor allem, dass dem Bebauungsplan eine tragfähige Rechtfertigung fehle. Es gehe alleine darum, zu Gunsten eines von der Kanzlei Dr. Melchinger im Vorfeld vertretenen Bauträgers Wohnbebauung zu ermöglichen.

Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, denn er führe Wohnnutzung – ausgewiesen als Mischgebiet – direkt an die bestehende gewerbliche Nutzung heran. Der Nutzungskonflikt sei einseitig zu Lasten der gewerblichen Nutzungen gelöst worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof feststellte, litt der Bebauungsplan in der nachgebesserten Fassung nicht an abwägungserheblichen Fehlern. Der Gemeinderat hatte alle vorhandenen gewerblichen Nutzungen – einschließlich geäußerter Erweiterungsabsichten – sorgfältig und vollständig ermittelt und auch in der rechtlichen Bedeutung zutreffend bewertet. Bei einem der Grundstücke, das von einer Spedition genutzt wird, wurde der Weiterbetrieb im Umfang der bisherigen Genehmigung durch Bestandsschutz ermöglicht. Ein Betrieb zur Nachtzeit, welcher künftig durch die Emissionskontingente unmöglich wäre, war ohnehin schon bislang nicht genehmigt. Bei einem anderen Grundstück, das im künftigen Mischgebiet lag, wurde darüber hinaus sogar die Wiederaufnahme einer vor Jahren eingestellten Papierverarbeitung nach § 1 Abs. 10 BauNVO zugestanden. In einem dritten Fall schließlich konnten alle derzeit genehmigten und ausgeübten Nutzungen auch im künftigen Mischgebiet weitergeführt werden.

Der Gemeinderat hatte auch die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohngebäude zutreffend bewertet. Ermittlungsfehler bei Erhebung und Bewertung des Gewerbelärms oder durchgreifende methodische Fehler bei der Lärmkontingentierung vermochte der VGH nicht zu erkennen. Mit dem entsprechenden Gutachten setzte er sich ausführlich auseinander. Weiterhin hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass der Bebauungsplan von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen getragen war und nicht auf das Interesse eines Bauträgers gerichtet war. Grundlage bildete ein Strukturkonzept für den gesamten westlichen Bereich der Stadt mit dem erklärten Ziel, dem Wohnen einen höheren Stellenwert einzuräumen. Vor diesem Hintergrund war es auch folgerichtig, dass am Schutzniveau der angrenzenden Wohngebiete festgehalten wurde. Die Interessen der Gewerbetreibenden wurden hierbei nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt, sondern der Bebauungsplan minderte sogar die durch frühere Planungen verursachten Immissionskonflikte, z.B. durch „Pufferflächen“ (§ 50 Abs. 1 BImSchG). Auch ist gewährleistet, dass während der Dauer des Bestandsschutzes die genehmigten Nutzungen ungeschmälert weitergeführt werden können.