Klage abgewiesen: Anlass war der im Rahmen einer Baugenehmigung erfolgte Abriss einer grenzständig verlaufenden Backsteinmauer. Der Baugenehmigung standen jedoch keine bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, da der Mauerabriss nicht das Rücksichtnahmegebot verletzte und auch nicht einem eventuellen Begehren entgegenstand, selbst an der Grenze zu bauen. Auch wurden abstandsflächenrechtliche Vorgaben des Bauordnungsrechts ebenso wenig verletzt wie brandschutzrechtliche Anforderungen. Das Brandschutzwanderfordernis nämlich erstreckte sich bereits zuvor auf die gesamte Gebäudeaußenwand; durch den Mauerabriss entstand insoweit keine Veränderung.
Das Grundstück der Kläger wie auch das der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen beigeladene Nachbarin befanden sich in innerstädtischer Lage. Auf dem Grundstück der Beigeladenen verlief eine grenzständige Backsteinmauer. Gegen eine Baugenehmigung, die auch den Abriss der Mauer beinhaltete, richtete sich die Klage, die mit Verletzung des Rücksichtnahmegebotes und Erfordernissen des Brand- und Sichtschutzes begründet wurde.
Wie das Verwaltungsgericht ausführte, ist eine Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO dann zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Darunter zu verstehen sind insbesondere bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorschriften. Auf die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen ursprünglich erteilte Baugenehmigung konnten sich die Kläger jedoch nicht berufen, da es sich hierbei eben nicht um eine materiell-rechtliche Vorschrift des öffentlichen Rechts handelte. Gleiches galt hinsichtlich etwaiger Verletzung von privaten Rechten wie nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB oder privatrechtlichen Vereinbarungen der Rechtsvorgänger.
Eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften vermochte das Gericht jedoch nicht festzustellen. Eine Verpflichtung zur Beibehaltung der Grenzbebauung ergab sich nicht aus den Festlegungen des Bebauungsplanes. Dieser enthielt lediglich Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, nicht jedoch über die Bauweise. Daher war insoweit § 34 Abs. 1 BauGB heranzuziehen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sah das Verwaltungsgericht nicht, da die Kläger durch den Abriss der Mauer nicht in der erforderlichen qualifizierten und individualisierten Weise betroffen waren. Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Einschränkungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks der Kläger ergaben sich auch nicht, da die Einhaltung von Abstandsflächen hier nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO entbehrlich war.
Eine Verletzung abstands- und brandschutzrechtlicher Vorschriften verneinte das Gericht: Zwar führte der Abriss zu einer Verschiebung der brandschutzrechtlich relevanten Gebäudeaußenwand, die zuvor entlang der Mauer und dann versetzt am Gebäude verlief, nun hingegen in Gänze entlang der Hauswand. Es wurde aber keine Veränderung derjenigen brandschutzrechtlichen Anforderungen bewirkt, die an die (neue) Gebäudeaußenwand zu stellen sind. § 7 Abs. 4 S. 1 LBOAVO ergänzt das Brandschutzwanderfordernis dahingehend, dass Brandwände bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein müssen. Daher erstreckte sich dieses bereits zuvor auf die gesamte Gebäudewand inklusive dem zuvor verdeckt liegenden Erdgeschoss. Auf die Frage, ob diese Wand den aktuellen brandschutzrechtlichen Anforderungen tatsächlich genügte, kam es nicht an, da verbleibenden Gefahren auch durch nachträgliche Anordnung von baulichen Maßnahmen Rechnung getragen werden kann. Das Urteil ist rechtskräftig.