Aufschiebende Wirkung hergestellt: Bis zur Entscheidung über den gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Widerspruch muss die Stadt den Weiterbetrieb einer Spielhalle dulden. Grundlage der Ablehnung war die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Landesglücksspielgesetz, wonach zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist, d.h. folglich bei Konkurrenz mehrerer Bestandsspielhallen eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. An Letzterer äußerte das Verwaltungsgericht Karlsruhe hier in mehreren Punkten Zweifel. Offen sei u.a., ob die Spielhallen hinsichtlich eines nahe gelegenen Skateparks bzw. eines Bolzplatzes gegen das Mindestabstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Jugendlichen verstoßen. Auch seien Aspekte wie die Kellerlage einer der Spielhallen bei Ausübung des Ermessens nicht berücksichtigt worden. Insgesamt sei offen, ob die Entscheidung im Widerspruchsverfahren Bestand behalte. Bis dahin erfordere das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Duldung des Weiterbetriebs auch der zweiten Bestandsspielhalle.
Die Verschärfung des Glücksspielrechts vor einigen Jahren führt nunmehr dazu, dass die zuständigen Behörden in manchen Fällen entscheiden müssen, welche von mehreren nach altem Recht bestehenden Spielhallen in einem bestimmten Umkreis weiterhin eine Erlaubnis erhält und welcher Spielhalle diese dagegen künftig versagt wird. Hintergrund ist die Bestimmung des § 42 Abs. 1 LGlüG, wonach Spielhallen zueinander einen Abstand von mindestens 500 m haben müssen.
Im vorliegenden Fall – es existieren zwei Spielhallen mit einer Entfernung von 481,4 m Luftlinie – lehnte die Stadt den Antrag eines der beiden Spielhallenbetreiber auf weitere Erlaubnis ab. In ihrer Ermessensentscheidung verwies sie insbesondere darauf, dass sich diese Spielhalle in einem Gebäudekomplex befinde, in dem sich auch Gaststätten mit Geldspielautomaten befänden. Weiterhin habe der Betreiber mehrfach an die Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen erinnert werden müssen und es seien bei unangemeldeten Kontrollen Datenschutzverstöße festgestellt worden. Der Betreiber erhob Widerspruch und reichte – da die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hatte – beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein. Der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Betreiber der zweiten Spielhalle wurde zum Verfahren beigeladen.
Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch her. Die Verfügung sei zwar formell rechtmäßig ergangen, materiell-rechtlich überwiege aber das Suspensivinteresse des Spielhallenbetreibers. Die Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen voraussichtlich fehlerhaft ausgeübt.
Maßgeblich für die Entscheidung des VG waren zwei Aspekte. Zum einen hatte die Behörde verkannt, dass sie dem Spielhallenbetreiber in einer E-Mail-Kommunikation mit dessen Anwalt eine rechtsverbindliche Zusage gegeben hatte, bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung die Vollziehung einer Untersagung zu unterlassen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, es habe sich dabei um eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 LVwVfG gehandelt. Zum anderen sei derzeit offen, ob die Auswahlentscheidung bei einer Überprüfung im Widerspruchsverfahren Bestand haben werde.
Das Verwaltungsgericht bezog sich dabei u.a. auf die Bestimmung des § 42 Abs. 3 LGlüG, wonach Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einen Abstand von 500 m einzuhalten haben. Eine der Spielhallen liege rund 380 m entfernt von einem Skatepark; entgegen der Ansicht der Stadt sei diese Einrichtung unter die Vorschrift zu subsumieren, da sie gerade auch dem jugendlichen Altersspektrum gewidmet sei. Hinsichtlich der anderen Spielhalle habe die Behörde noch aufzuklären, ob diese das Mindestabstandsgebot zu einem Bolzplatz einhalte. Weiterhin sei noch zu klären, ob sich die konkurrierende Spielhalle überhaupt noch auf ihren Bestandsschutz berufen könne. Hier könnte eine die Gültigkeit der Erlaubnis beendende Zäsur dadurch eingetreten sein, dass ein Nebenraum nicht für den Spielbetrieb genutzt wurde, wodurch aufgrund geringerer Fläche weniger Spielgeräte als vorhanden zulässig gewesen wären. Da die entsprechende Ortsbegehung aber während einer pandemiebedingten Schließung erfolgt war, müsse die Behörde den Sachverhalt näher aufklären. Auch die Kellerlage der zweiten Spielhalle sei beim Ermessen nicht berücksichtigt worden. Da insgesamt offen sei, ob die behördliche Auswahl Bestand haben werde, fordere das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Duldung des Weiterbetriebs bis zur Entscheidung. Ansonsten wäre der unterlegene Betreiber mit unabsehbaren wirtschaftlichen Folgen vom Markt ausgeschlossen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.