Grabgestaltung: Verbot vollständiger Grababdeckungen rechtmäßig

April, 2019 in Kommunen und öffentliche Ordnung

Ein in der örtlichen Friedhofssatzung verankertes Verbot vollständiger Grababdeckungen ist zulässig, wenn die geologischen Verhältnisse dies erfordern, um eine ordnungsgemäße Verwesung innerhalb der Ruhezeit zu gewährleisten. Dies stellte das VG Karlsruhe in zwei Fällen fest. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass geologisch-bodenkundliche Untersuchungsnachweise vorgelegt werden, eine Sachverhaltsaufklärung mit der erforderlichen Sachkunde reicht aus. Im vorliegenden Fall hatte die Friedhofsverwaltung in der Vergangenheit bei mehreren voll abgedeckten Gräbern festgestellt, dass die Verwesung nach Ablauf der Ruhezeit noch nicht abgeschlossen war und dies dokumentiert. Die Gemeinde ist auch nicht verpflichtet, stattdessen die Mindestruhezeiten zu erhöhen oder gesonderte Gräberfelder anzulegen.

Eindeutige Entscheidung in zwei ähnlich gelagerte Fällen: das Verwaltungsgericht Karlsruhe urteilte, dass die Versagung einer Komplettabdeckung der Grabfläche oder einer Abdeckung derselben zu rund 85% durch eine Gemeinde rechtmäßig war. In beiden Fällen hatten die Nutzungsberechtigten nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und dies damit begründet, dass die Gemeinde zunächst durch eine geologisch-bodenkundliche Untersuchung den Nachweis zu erbringen habe, dass anders eine ausreichende Verwesung nicht gewährleistet sei. Außerdem könne bei fachmännischer Ausführung auch bei voll abgedeckten Gräbern eine hinreichende Durchlüftung gewährleistet werden, indem zwischen Grabplatte und Erdboden ein Luftraum belassen werde.

Die Friedhofssatzung der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Stadt bestimmt, dass Grabplatten nur 75% der Grabfläche bedecken dürfen. Diese Regelung ist aus Sicht des VG Karlsruhe wirksam. Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 BestattG. Die Vorschrift diene dazu, eine ordnungsgemäße Verwesung innerhalb der Ruhezeit zu gewährleisten. Hierfür müsse der Boden bis zur Erdoberfläche hinreichend wasser- und luftdurchlässig sein; die mit der Abdeckung einhergehende Bodenversiegelung beeinträchtige den freien Luft- und Wasseraustausch und führe regelmäßig zu einer Verlängerung der Verwesungsdauer. Das Belassen eines Luftraums zwischen Erdboden und Grabplatte reiche nicht aus, denn es sei dann trotzdem keine Zugänglichkeit für Regenwasser gegeben. Eine gleich wirksame andere Satzungsregelung sei nicht ersichtlich.

Eine geologisch-bodenkundliche Untersuchung ist laut Gericht nicht erforderlich. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer solchen Satzungsregelung ist lediglich, dass die geologischen Verhältnisse ein solches Verbot erfordern. Maßgeblich ist dabei, dass dieser Nachweis mit der erforderlichen Sachkunde erfolgt. Hier verwies das VG auf die aktenkundigen Erklärungen der Friedhofsverwaltung, dass in der Vergangenheit bei vollständig abgedeckten Gräbern nach Ablauf der Ruhezeit noch nahezu vollständige Sarg- und Leichenteile aufgefunden wurden.

Die Stadt war auch nicht verpflichtet, die Mindestruhezeit zu erhöhen, nur um den Gestaltungswünschen der Nutzungsberechtigten zu entsprechen. Den Gemeinden steht hier ein Ermessensspielraum zu. Auch zur Bereithaltung eines weiteren Gräberfeldes, auf dem bei entsprechend längerer Liegezeit eine abweichende Grabmalgestaltung gestattet wird, sei die Stadt nicht verpflichtet. Die Stadt habe hier nämlich nicht etwa rein ästhetische Zwecke verfolgt, was sich bereits daraus ersehen lasse, dass bei Urnengräbern vollständige Grababdeckungen nach wie vor zulässig sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.