Das von der Gemeinde ausgeübte Auswahlermessen wurde vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren bestätigt: Demnach war die Inanspruchnahme eines Unternehmens zu den Einsatzkosten der Feuerwehr nicht zu beanstanden. Ein Betriebsmitarbeiter hatte einen Gefahrgutunfall auf dem Betriebsgelände verursacht und damit den Einsatz ausgelöst. Allerdings blieb im Eilverfahren noch offen, ob Zahl und Aufwand der Einsatzkräfte gerechtfertigt war und insofern das Ermessen auch in Bezug auf die Höhe der Kosten korrekt ausgeübt wurde.
Anders als bei den Pflichtaufgaben der Feuerwehr, die unentgeltlich sind, soll für sonstige Einsätze – sog. „Kann-Aufgaben“ – nach § 34 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FwG) ein Kostenersatz verlangt werden. So verfuhr auch die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Gemeinde in Bezug auf den Feuerwehreinsatz aufgrund eines leckgeschlagenen Gefahrgutcontainers auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kam im Rahmen eines Eilverfahrens zu dem Ergebnis, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Kostenersatz in diesem Fall erfüllt sind. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es gemäß Neufassung des FwG nicht mehr. Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger herangezogen wird.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass es einer gesonderten Übertragung der Aufgaben durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters hier nicht bedurfte, da die Feuerwehr aufgrund einer Gefahrmeldung handelte. Auch die Inanspruchnahme des Unternehmens wertete das Verwaltungsgericht als nicht zu beanstanden. Auch juristische Personen unterliegen der Polizeipflicht und können daher als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden.
Hierbei muss sich die Firma das Verhalten eines Mitarbeiters als ihrem Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen. Bei Ausübung des Auswahlermessens, ob die Behörde den Betrieb oder den Mitarbeiter oder beide zum Kostenersatz heranzieht, darf die Behörde auch die wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit in die Entscheidung einfließen lassen. Im Eilverfahren blieb jedoch noch offen, ob die Gemeinde auch das ihr in Bezug auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen korrekt ausgeübt hatte. Das Unternehmen bestritt die notwendige Zahl der Einsatzkräfte und machte darüber hinaus geltend, es sei zunächst ein falsches Bindemittel eingesetzt worden. Die Klärung musste dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte daher die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder her. Die fiskalischen Interessen einer Gemeinde an ordnungsgemäßer Haushaltsführung genügen nach Auffassung des Gerichts nicht, um ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. Ein solches hätte sich allenfalls dann ergeben können, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände der durch die Kosten des Feuerwehreinsatzes ausgelöste Finanzbedarf nicht mehr hätte gedeckt werden können. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung aller Finanzmittel, einschließlich der Aufnahme von Krediten, ihre Pflichtaufgaben nicht mehr wahrnehmen könnte.