Gemeindliche Planungshoheit bestätigt: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verneinte den Anspruch eines Bauherrn auf positiven Bauvorbescheid. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes waren bestimmte Grundstücke von baulicher Nutzung ausgeschlossen. Die textlichen und zeichnerischen Planfestsetzungen waren hinreichend bestimmt, auch litt der Bebauungsplan nicht unter Abwägungsoder Verfahrensfehlern. Eine Befreiung kam für das Vorhaben nicht in Betracht. Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans wäre dieses nicht als zulässig anzusehen gewesen, da es im Außenbereich lag und öffentliche Belange beeinträchtigt hätte.
Der Technische Ausschuss der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Gemeinde hatte sein Einvernehmen zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans versagt, woraufhin das zuständige Landratsamt die Bauvoranfrage ablehnte. Der Antragsteller erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit der Begründung, der Bebauungsplan sei rechtswidrig. Er beinhalte widersprüchliche Festsetzungen zu überbaubaren bzw. nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu Grünanlagen und -flächen. Auch sei von einem Abwägungsausfall oder zumindest -defizit auszugehen und die Bekanntmachung über die Auslegung sei fehlerhaft gewesen. Das Bauvorhaben liege im Innenbereich und füge sich ein.
Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil dagegen fest, dass kein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides bestand, da das Vorhaben den Festsetzungen des rechtlich wirksamen Bebauungsplanes widersprach. Demnach nämlich durften Grundstücke, für die keine durch Baugrenzen eingeschlossene überbaubare Flächen ausgewiesen wurden, nicht baulich genutzt werden. Dies traf auf die Grundstücke des Klägers zu. Nach Einschätzung des Gerichts wurde aus den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen auch für den juristischen Laien klar, wo gebaut werden darf und wo nicht. Auch ließ sich aus dem Umstand, dass die Baugrundstücke im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans nicht mit der für Grünflächen vorgesehenen Markierung gekennzeichnet waren, nicht ableiten, dass sie hierdurch zu überbaubaren Grundstücksflächen wurden. Abwägungsfehler vermochte das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Die Gemeinde hatte bei Planaufstellung die zulässige Absicht verfolgt, eine dringend benötigte Mehrzweckhalle zu ermöglichen. Eine Bebauung auf den Grundstücken des Klägers sollte dagegen nicht erfolgen. Die sonstigen Verfahrensrügen blieben unsubstantiiert; im Übrigen wären eventuelle Verfahrens- oder Formfehler nach Ablauf einer mit ortsüblicher Bekanntmachung am 05.05.1977 begonnenen Jahresfrist unbeachtlich geworden, da innerhalb dieser Frist keine Mängelrügen eingingen.
Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, der Bebauungsplan sei nichtig oder unwirksam, so wäre das Vorhaben dennoch bauplanungsrechtlich nicht zulässig, wie das Gericht ergänzend feststellte. Denn dann liege das Vorhaben – so die Feststellungen nach Augenschein sowie Heranziehung von Plänen und Lichtbildern – eindeutig im Außenbereich. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil es die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Ob die Gemeinde eine solche Bebauung wünsche, müsse sie kraft ihrer Planungshoheit entscheiden können, nicht anhand von Einzelfällen. Durch den Bebauungsplan habe sie deutlich gemacht, dass sie eine derartige Bebauung gerade nicht wünscht. Das Urteil ist rechtskräftig.