Des Öfteren beantragen Grundstückseigentümer die Anbringung einer Grenzmarkierung (Zeichen 299 StVO -„Zickzacklinie“-) gegenüber ihrer Grundstückseinfahrt, um leichter ein und ausfahren zu können. Die Markierung konkretisiert in solchen Fällen das sich aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ergebende Parkverbot. Gegenüber von Ein-/Ausfahrten besteht Parkverbot allerdings nur auf „schmalen Fahrbahnen“. Im vorliegenden Fall entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, dass die beklagte Gemeinde nicht zur Anbringung einer solchen Markierung verpflichtet ist, da lediglich ein Rangiervorgang zur Ein- bzw. Ausfahrt erforderlich ist, wenn gegenüber geparkt wird. In einer Wohnstraße führe ein einmaliges Rangieren nicht dazu, dass der Durchgangsverkehr blockiert werde.
Eine von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Gemeinde hatte auf Wunsch von Grundstückseigentümern zunächst auf der der Ein- und Ausfahrt gegenüber liegenden Seite der Wohnstraße eine Grenzmarkierung angebracht. Diese wurde jedoch nach einigen Monaten wieder entfernt, nachdem die Gemeinde festgestellt hatte, dass an dieser Stelle die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO für ein Parkverbot nicht vorlagen. Die Grundstückseigentümer erhoben nach erfolglosem Widerspruch Klage und beantragten, die Anordnung zur Entfernung der Grenzmarkierung aufzuheben und die Gemeinde zu verpflichten, auf der Länge von 12 Metern gegenüber dem Grundstück wieder eine solche Markierung anzubringen.
Die Verkehrsbehörden sind nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung ermächtigt, die Benutzung von Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken. Grundsätzlich ist dies zwar auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet, allerdings gehört auch die freie Grundstückseinfahrt und –ausfahrt der Anlieger zu dem durch die Straßenverkehrsordnung geregelten und in Bezug auf Sicherheit und Ordnung geschützten öffentlichen Straßenverkehr. § 45 Abs. 9 StVO modifiziert und konkretisiert die Ermächtigung dahingehend, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Das Verwaltungsgericht legt dar, dass die Anbringung bzw. Entfernung von Grenzmarkierungen als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung anzusehen ist. Grenzmarkierungen setzen aber, so das Gericht weiter, ein bestehendes Parkverbot voraus und grenzen dies räumlich ab. Eine behördliche Anordnung eines Parkverbots lag im konkreten Fall nicht vor. Einen Rechtsgrund für ein gesetzliches Parkverbot stellt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dar. Danach ist das Parken unzulässig vor den Grundstücksein- und Grundstücksausfahrten selbst sowie auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Ob eine schmale Fahrbahn im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, hängt davon ab, welcher Grad an Schwierigkeiten sich für das Ein- und Ausfahren ergibt. Kleinere Rangiermanöver sind noch als bloße Unannehmlichkeit zu sehen und zu akzeptieren. Das Tatbestandsmerkmal der „schmalen Straße“ ist erst dann erfüllt, wenn einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrer das Ein- und Ausfahren nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens gelingt. Die Gerichte sehen teilweise ein bis zu dreimaliges Rangieren noch als zumutbar an. Im vorliegenden Fall ergaben jedoch Messungen und Probefahrten im Beisein des Verwaltungsgerichts, dass maximal ein einmaliges Rangieren erforderlich ist. In einer Wohnstraße führt dies auch nicht dazu, dass der Durchgangsverkehr unzumutbar blockiert wird. Somit stellt das Gericht abschließend fest, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht gegeben waren und verneinte eine Pflicht zur (Wieder-)Anbringung der Markierung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.