Kein Erfolg beschieden war vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe den nachbarlichen Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung und auf sofortige Baueinstellung. Die Nachbarn hatten sich gegen die Errichtung einer Steinmauer an der Grundstücksgrenze, eine Geländeveränderung und die aus ihrer Sicht unzureichende Entwässerung des Grundstücks der Bauherren gewandt. Da sowohl die Errichtung der Mauer wie auch die Auffüllungen und Abgrabungen auf dem Gelände bereits abgeschlossen waren, hätte eine Baueinstellung in diesen Punkten die Rechtsstellung der Nachbarn nicht mehr verbessern können. Hinsichtlich des Entwässerungskonzepts kam das VG zu dem Ergebnis, dass Gefahren oder erhebliche Belästigungen nicht zu erwarten seien. Anhaltspunkte, ein vorliegendes Sachverständigengutachten anzuzweifeln, bestanden nicht.
Den von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Bauherren war von der Baurechtsbehörde die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses nebst unterkellerter Doppelgarage in Hanglage erteilt worden, die später durch eine Änderungsgenehmigung in einzelnen Punkten geändert wurde. Die untenliegenden Nachbarn nahmen nicht am Vorhaben insgesamt, sondern explizit an der Errichtung einer Steinmauer an der Grundstücksgrenze, einer Geländeveränderung und an dem Konzept zur Entwässerung des Grundstücks Anstoß.
In Bezug auf die Steinmauer konnte laut Gericht dahinstehen, ob sie möglicherweise planabweichend ausgeführt wurde oder in den Plänen nicht vorgesehen war. Selbst wenn sich diese nämlich als baurechtswidrig erweisen würde, so hätte die von den Nachbarn beantragte Baueinstellung deren Rechtsposition nicht mehr zu verbessern vermögen; die Errichtung der Mauer war nämlich bereits abgeschlossen. Im Falle einer Baurechtswidrigkeit – von der die Kanzlei Dr. Melchinger aufgrund der Mauerhöhe und den Vorgaben des Nachbarrechtsgesetzes nicht ausgeht – müsste vielmehr die Baurechtsbehörde im Wege der Bauüberwachung tätig werden.
Hinsichtlich der Aufschüttungen und Abgrabungen auf dem Baugrundstück stellte das Verwaltungsgericht ebenfalls darauf ab, dass diese bereits fertiggestellt waren. Insoweit wäre auch hier die Aussetzung der Baugenehmigung und Anordnung einer Baueinstellung untauglich gewesen.
Bei der Entwässerungsanlage dagegen – wäre sie nachweislich ungeeignet gewesen – hätte noch die Möglichkeit bestanden, deren Inbetriebnahme zu verhindern und sie durch ein anderes Entwässerungskonzept zu ersetzen. Für eine Ungeeignetheit fand das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht konnte keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarn erkennen. Die in der Änderungsgenehmigung für die Entwässerung festgelegten und auch ausgeführten Maßnahmen, u.a. nachträgliche Abdichtung einer Blocksteinmauer durch eine Betonschicht, Versehen der Zisterne mit einem Notüberlauf und Anschluss an eine Hebeanlage zur öffentlichen Kanalisation, ergaben sich aus einer gutachterlichen Überprüfung. Soweit die Nachbarn die Feststellungen und Ausführungen des Ingenieurbüros anzweifelten, vermochte dies das Gutachten vor Gericht nicht zu entkräften. Auch der Vorbehalt, die Funktion der Versickerungsanlage solle beobachtet werden, stelle die Tauglichkeit der Anlage insgesamt nicht in Frage. Die Entscheidung ist rechtskräftig.