Sehr streng sehen die Gerichte die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden von Bebauungsplänen. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Industriegebietsfestsetzung nach wie vor als gültig ansah, obwohl bis dato im betreffenden Gebiet keine industriegebietstypischen Gewerbebetriebe vorhanden sind. Dem Gericht genügte jedoch, dass auf einer benachbarten unbebauten Fläche die Ansiedlung von solchen Unternehmen noch möglich sei und auch bei den vorhandenen Betrieben eine zukünftige Änderung des Störpotenzials denkbar erschiene. Für den Grundstückseigentümer, der die Umnutzung einer Gaststätte in eine Spielhalle beantragt hatte, bedeutete dies, dass sein Antrag erfolglos blieb. Spielhallen sind in einem Industriegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
In dem im Bebauungsplan einer Kommune festgesetzten Industriegebiet befinden sich bislang ausschließlich Nutzungen, die auch hätten in einem Gewerbegebiet realisiert werden können wie z.B. eine kleine Lackiererei, ein Metallbaubetrieb, eine auf den PKW-Verkehr ausgerichtete Tankstelle und eine Motorrad-Werkstatt mit Bistro. Der Inhaber eines Grundstücks nahm dies zum Anlass, die Wirksamkeit des Bebauungsplanes anzuzweifeln. Er führte an, dass dieser zwischenzeitlich funktionslos geworden sei. Auch sei die Annahme der Gemeinde, dass sich das Gebiet künftig noch zu einem Industriegebiet entwickeln könne, realitätsfern. Da aber der Bebauungsplan obsolet sei, sei ihm die beantragte Umnutzung seiner Gaststätte in eine Spielhalle als Ausnahme nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zu genehmigen, da keine entgegenstehenden städtebaulichen Gründe vorlägen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte jedoch dieser Auffassung nicht. Der maßgebliche Bebauungsplan war aus seiner Sicht nicht funktionslos geworden. Damit galt die Festsetzung eines Industriegebiets, in welchem eine Spielhalle als Vergnügungsstätte unzulässig ist. Wie das Verwaltungsgericht betonte, tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit nur außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und zugleich die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem Vertrauen in die Fortgeltung die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind somit streng. Zu würdigen ist hierbei grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine planwidrige Nutzung entstanden ist.
Alle im vorliegenden Fall vorhandenen Gewerbebetriebe waren sowohl in einem Gewerbeals auch in einem Industriegebiet zulässig und daher nicht zwingend auf die planerische Festsetzung eines Industriegebiets angewiesen. Das derzeitige Gepräge führte jedoch nicht zur Funktionslosigkeit der Festsetzung. Zum einen gab es im übrigen Plangebiet noch in beschränktem Umfang unbebaute Flächen, auf denen die Ansiedlung industriegebietstypischer Unternehmen möglich wäre. Die einheitliche Festsetzung könne auch nicht nur in Teilen des Plangebiets funktionslos werden. Ferner sei für die Zukunft nicht auszuschließen, dass sich das Störpotenzial vorhandener Betriebe erhöhen wird oder dass sich an Stelle eines vorhandenen Betriebs ein anderer mit höherem Störpotenzial ansiedeln könnte, der auf die Festsetzung eines Industriegebietes angewiesen wäre.