Klage gegen Stadt abgewiesen: Das Oberlandesgericht Karlsruhe als Berufungsinstanz bestätigte eine Entscheidung der ersten Instanz, wonach die beklagte Stadt einer Ladeninhaberin weder Schadensersatz aufgrund Amtspflichtverletzung noch eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs leisten muss. Straßenanlieger müssen grundsätzlich solche Beeinträchtigungen ertragen, die durch sachgerecht geplante + ausgeführte Arbeiten entstehen, welche der Verbesserung + Modernisierung der Straße dienen.
Die beklagte Stadt, die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertreten wurde, führte im Rahmen einer Ortskernsanierung über knapp acht Monate Straßenbauarbeiten durch. Hierdurch konnten ein an dieser Straße gelegenes Schuhhandelsgeschäft sowie ein Internethandel mit Sportschuhen zunächst nur aus einer Richtung angefahren werden, später bestand eine Sperrung in ca. 20 Metern Entfernung zum Geschäft. Die Ladeninhaberin begehrte Schadensersatz, da die Anfahrt für die Kundschaft praktisch unmöglich gewesen sei. Auch habe der Internethandel seine Stückzahlen nicht mehr in den üblichen Intervallen umsetzen können.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneinte eine Amtspflichtverletzung der Gemeinde: Während eines großen Teils der Bauzeit habe das Ladengeschäft von Westen her angefahren werden können. Wie die Stadt belegen konnte, war die Beschilderung der Verkehrsführung (u.a. mit großen Schildern „Zufahrt zu den Geschäften frei“) übersichtlich, zutreffend und zweckmäßig. Zu einem späteren Zeitpunkt hatte die Stadt sogar – wozu allerdings keine Verpflichtung bestand – die Anlieferung über einen Fußweg ermöglicht. Die Zivilgerichte sahen es darüber hinaus als zumutbar an, während solcher Bauarbeiten eine nicht befahrbare Strecke von 20 Metern mit Hilfe von Sackkarren oder anderen Transporthilfen zurückzulegen sowie mit Paketdiensten Absprachen zu treffen oder andere organisatorische Lösungen zu finden. Auch reduzierte Gehwegbreiten werteten die Zivilgerichte als unvermeidbare Folge von Straßenbauarbeiten.
Ein Entschädigungsanspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs hätte nur dann bestanden, wenn die Verkehrsbehinderungen in ihrer Art und Dauer über das hinausgegangen wären, was bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung der Straßenbauarbeiten mit zumutbaren persönlichen und sachlichen Mitteln notwendig war. Anhaltspunkte hierfür konnte die Ladeninhaberin jedoch nicht aufzeigen.
Einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung vermochten die Gerichte ebenfalls nicht zu erkennen. Für Straßenbauarbeiten gilt der Grundsatz, dass Anlieger grundsätzlich Beeinträchtigungen ertragen müssen, die durch sachgerecht ausgeführte Arbeiten zur Verbesserung und Modernisierung entstehen. Anderes gilt nur, wenn die Arbeiten ungewöhnlich schwer sind und an sich gesunde Gewerbebetriebe in ihrer Existenz gefährden. Eine besonders starke Beeinträchtigung sah das Oberlandesgericht hier jedoch nicht. Die Auswertung der Umsatzzahlen zeigte deutliche Umsatzrückgänge lediglich für vergleichbar kurze Zeiträume auf. Diese aber musste die Ladeninhaberin als Folge von Straßenbauarbeiten, wie sie immer wieder einmal vorkommen können, hinnehmen. Schließlich profitierten die Ladengeschäfte von einer verbesserten und attraktiven Gestaltung der Verkehrsflächen.