Zu einer finanziellen Mehrbelastung für eine Gemeinde führte die in einem 30 Jahre alten Vertrag getroffene Vereinbarung über die Wasserableitung aus einem Bach. Die Gemeinde hatte mit der damaligen Inhaberin der Wasserrechte die Ableitung von 100 Litern pro Sekunde vereinbart, die dadurch nicht für die Stromerzeugung der Wasserkraftanlage zur Verfügung stan-den. Zum Ausgleich war festgelegt, den jeweiligen Gegenwert einer bestimmten Kilowattzahl Strom zu erstatten. Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind diese Beträge erheblich gestiegen. Die Gemeinde stellte unter anderem in Frage, ob die dafür notwendige Bescheinigung des Landratsamtes rechtmäßig sei. Das Verwaltungsgericht entschied, dass es darauf nicht ankomme.
Vor ca. 30 Jahren hatte die damalige Betreiberin einer Wasserkraftanlage eine Vereinbarung mit der jetzt von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Gemeinde geschlossen. Als Inhaberin der Wasserrechte gestattete sie in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Gemeinde die Ableitung einer Wassermenge von 100 l/s. Die Gemeinde wiederum verpflichtete sich, ihr hierfür den Gegenwert der vom Stromnetzbetreiber für eine Einspeisemenge von 10.774 kWh pro Jahr gezahlten Vergütung zu erstatten. Im Jahr 2015 wandte sich die Gemeinde an den Sohn der zwischenzeitlich verstorbenen Vertragspartnerin und begehrte Aufklärung, weshalb sich die Einspeisevergütung innerhalb zweier Jahre von unter 1.000 Euro auf fast 1.500 Euro deutlich erhöht habe. Dieser berief sich darauf, dass seit November 2013 für die Wasserkraftanlage durch den Stromnetzbetreiber wegen ökologischer Maßnahmen eine erhöhte Einspeisevergütung zu zahlen sei. Die nach dem EEG dafür erforderliche Bescheinigung der Wasserbehörde liege vor.
Die Gemeinde stellte die vom Landratsamt erteilte Bescheinigung in Frage. Dieses habe festgestellt, dass ab dem 27.11.2013 der ökologische Zustand gegenüber dem vorigen Zustand verbessert worden sei. Allerdings sei die damals plangenehmigte Fischaufstiegsanlage nicht realisiert und die Wasserentnahme am Ausleitungswehr entgegen den Festsetzungen nicht verändert worden. Wenn aber die behauptete ökologische Verbesserung gar nicht vorliege, entfielen die Voraussetzungen für die Vergütung nach § 66 Abs. 14 EEG 2012. Aus dem alten Vertrag ergebe sich nicht, dass ein tatsächlich bezahltes Einspeiseentgelt auch dann erstattet werden müsse, wenn der zugrunde gelegte Entgeltsatz rechtswidrig sei.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte jedoch dieser Sichtweise nicht. Der Vertrag sei zunächst nicht personenbezogen auf die damalige Vertragspartnerin beschränkt, sondern knüpfe an das dingliche Wasserrecht an und räume dem jeweiligen Inhaber dieses Wasserrechts einen Entschädigungsanspruch gegen die Gemeinde ein. Dieser habe auch Anspruch auf Erstattung der erhöhten Einspeisevergütung, denn der Vertrag knüpfe nach seinem Wortlaut an die vom Energieversorgungsunternehmen gezahlte Vergütung an – und zwar unabhängig davon, ob diese zu Recht oder zu Unrecht in der jeweiligen Höhe gezahlt werde. Weiterhin erschließe sich für das Gericht nicht, dass die Vergütung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen sollte, denn die erforderliche Bescheinigung des Landratsamtes als zuständige Wasserbehörde liege vor und diene als Nachweis für die erhöhte Vergütung nach EEG. Das Urteil ist rechtskräftig.