Über mehrere Jahre stellte eine Hausverwaltung Abweichungen zwischen dem von der Gemeinde abgelesenen Hauptwasserzähler – diese Werte waren Grundlage der Wasser- und Abwassergebührenbescheide – und den Einzelzählern in der Wohnanlage fest. Sie erhob gegen einzelne Bescheide Widerspruch und schließlich Klage. Hierbei berief sich die Eigentümergemeinschaft darauf, der Hauptwasserzähler arbeite fehlerhaft, es sei durch Druckschwankungen zu einem fiktiven zu hohen Verbrauch gekommen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte dagegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide fest. Der ursprüngliche wie auch der später ausgetauschte Hauptzähler seien durch staatlich anerkannte Prüfstellen geprüft worden. Zudem habe die Gemeinde einen Rückflussverhinderer eingebaut. Es bestanden keine Anhaltspunkte für Fehlfunktionen. Ein Gegenbeweis wurde nicht erbracht.
Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Gemeinde erhob von einer Wohnungseigentümergemeinschaft Wasser- und Abwassergebühren auf Grundlage ihrer Wasserversorgungs- und ihrer Abwassersatzung. Ab 2013 stellte die Hausverwaltung Differenzen zu Ungunsten der WEG zwischen dem Wasserverbrauch des Hauptzählers der Gemeinde und den Unterzählern der Gebäude bzw. Wohnungen fest. Die Gemeinde ersetzte daraufhin den Hauptzähler QN 40 durch einen Hauptzähler QN 10 und teilte der Hausverwaltung mit, dass eine Überprüfung des ausgebauten Zählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Fehlfunktionen ergeben habe. Im Folgejahr legte die WEG ein Protokoll vor, in dem ein von ihr beauftragtes Unternehmen Druckschwankungen bis zu ca. 2 bar im Wasserrohrnetz feststellte und ferner den Einbau eines Rückflussverhinderers empfahl. Durch die Druckschwankungen komme es zu einer Pendelbewegung des Zählers und damit zu erhöhten Messwerten. Die Gemeinde ließ nach einiger Zeit den gewünschten Rückflussverhinderer einbauen. Dennoch beobachtete die WEG weiterhin Messdifferenzen, die sie auf technische Ursachen im Verantwortungsbereich der Gemeinde zurückführte; es komme nach wie vor zu „Scheinverbräuchen“ zu ihren Lasten.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte zunächst die Zulässigkeit der vorliegenden Untätigkeitsklage, da bis dahin noch nicht über die Widersprüche entschieden war. Zugleich jedoch befand das VG, die Klage sei nicht begründet und der WEG stehe kein Rückzahlungsanspruch zu. Die Verbrauchgebühr werde gemäß Satzung nach der gemessenen Wassermenge berechnet; diese gelte auch dann als Bemessungsgrundlage, wenn – etwa durch schadhafte Rohre, offene Zapfstelle usw. - Wasser ungenutzt verloren gehe. Die Gemeinde habe jedoch dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist.
Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wasserzähler der Gemeinde nicht ordnungsgemäß gearbeitet hätten. Die verwendeten Zähler seien nach Ausbau jeweils durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle überprüft und dabei ihre Funktionsfähigkeit bestätigt worden. Damit sei der notwendige Anscheinsbeweis für den zugrunde gelegten Wasserverbrauch erfolgt. Ein Gegenbeweis wurde nicht erbracht. Insbesondere bestätigte der vom Gericht vernommene Sachverständige, dass die von der WEG beanstandeten Druckschwankungen im normalen Bereich lagen. Aufgrund der Inkompressibilität des Wassers konnten sich aus seiner Sicht keine Volumenströme in Höhe der hier in Rede stehenden Mengen von rund 350 m³ zeigen; durch den Einbau des Rückflussverhinderers durften sich Pendelbewegungen gar nicht mehr zeigen. Der Behauptung, die Wasserzähler hätten nicht richtig gemessen, konnte das VG daher nicht folgen und betonte, es sei weder die Aufgabe der Gemeinde noch die des Gerichts, andere mögliche Ursachen für die Messdifferenzen zu erforschen. Selbst wenn z.B. die topographischen Verhältnisse auf dem Grundstück oder der Zustand der Leitungen hinter dem Grundstücksanschluss zu erhöhten Messwerten führen sollten, so wäre es Sache des Anschlussnehmers, dies durch eigene Maßnahmen zu verhindern.
Das Urteil ist rechtskräftig.