In einer weiteren Entscheidung über die baurechtliche Beurteilung von Monteurwohnungen hielt das Verwaltungsgericht Karlsruhe an seiner Rechtsprechung (siehe hier) fest, wonach die Unterbringung von Monteuren auch bei längerer Mietdauer als Beherbergungsbetrieb und nicht als Wohnen zu werten ist. Insbesondere machte das Gericht dies daran fest, dass im konkreten Fall für einzelne Bewohner kein Rückzug in ein eigenes, alleine genutztes Zimmer möglich war. Daraus folgte, dass für das Gebäude eine Nutzungsänderung zu beantragen war. Deren Genehmigungsfähigkeit aber war nicht offensichtlich. Das besondere öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der vorläufigen Nutzungsuntersagung sah das Gericht aus Gründen der Präventivkontrolle als gegeben an.
Ein von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretener Eigentümer vermietet in einem Gebäude mit zwei Wohnungen beide zur wohngemeinschaftlichen Monteurunterbringung. Beide Wohnungen sind für jeweils ein halbes oder ganzes Jahr an Firmen vermietet. Es gibt Zimmer für zwei bis maximal vier Personen sowie jeweils eine Küche und ein Wohn- und Esszimmer. Die Monteure kennen sich und verbringen auch ihre freie Zeit miteinander. Damit ist aus Sicht des Vermieters diese Nutzung einer Wohngemeinschaft aus Studierenden oder Senioren ähnlich.
Die zuständige Baurechtsbehörde wertete dagegen die Nutzung als Beherbergungsbetrieb. An diese Nutzung seien andere Anforderungen, z.B. hinsichtlich des Brandschutzes, zu stellen und es könnten damit Nachteile für die Nachbarschaft durch Gäste- und Lieferverkehr einhergehen.
Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Beschluss fest, dass die ausgeübte bauliche Nutzung einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes entspreche. Es bestehe für die Bewohner nicht die Möglichkeit, ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig zu gestalten, wenngleich in jeder Wohnung eine Küche und ein Wohn- und Esszimmer zur Verfügung stünden. Im Unterschied zu einer einvernehmlichen Wohngemeinschaft seien hier mehrere Monteure befristet zusammen in einem Zimmer untergebracht und weder der Rückzug in ein eigenes Zimmer, noch eine selbstbestimmte Gestaltung eines Wohnraumes sei möglich. Das Geschäftsmodell sei zudem nicht darauf ausgerichtet, generell nur an Personen zu vermieten, die sich gut kennen bzw. verstehen.
Die Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung von Wohnen zu einem Beherbergungsbetrieb war für das Gericht nicht offensichtlich, da zwischen Eigentümer und Baurechtsbehörde ein Dissens über die Frage besteht, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Aus Eigentümersicht spricht dagegen, dass sich im direkten Umfeld landwirtschaftlich geprägte Gebäude, eine Garage zum Unterstellen von LKW, ein Landgasthof, eine Kirche, zwei Bankfilialen, ein Getränkemarkt und weitere Geschäfte befinden, so dass mindestens von einer Mischgebiets- oder Gemengelagesituation auszugehen ist. In einem solchen Gebiet wäre auch ein Beherbergungsbetrieb zulässig. Über diese Frage ist im Rahmen eines Antrags auf Nutzungsänderung zu befinden; bis dahin überwiegt aus Sicht des VG Karlsruhe das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Nutzungsuntersagung. Nur so könne effektiv verhindert werden, dass der Bauherr in den Genuss von Vorteilen komme, die andere Bürger – die zunächst ein Genehmigungsverfahren betreiben – in dieser Zeit nicht erlangen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.