Bestätigung für den von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Bauherrn: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe befand, dass die ihm erteilte Baugenehmigung keine subjektiven Rechte seines Nachbarn verletze. Dessen Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht hatte sich insbesondere mit der Frage zu befassen, ob den Bebauungsplanfestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – und zwar speziell im Hinblick auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse – eine nachbarschützende Wirkung zukommt. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint. Die Festlegung der Geschosszahl diente hier ersichtlich nur gestalterischen Zwecken. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes schloss das Verwaltungsgericht aus, da die im Bebauungsplan festgesetzten Abstandsflächen ohnehin schon weit über die in der LBO festgelegten Flächen hinausgingen und diese Abstände vom Bauherrn auch eingehalten wurden.
Der Bauherr hatte vom zuständigen Bauordnungsamt u.a. die Genehmigung zur Aufstockung seines Wohnhauses erhalten. Ein Nachbar erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, die Baugenehmigung verletze ihn in nachbarschützenden subjektiven Rechten. Der Bebauungsplan fordere ein zweigeschossiges Erscheinungsbild, was beim Bauvorhaben nicht eingehalten sei. Diese Festsetzung im Bebauungsplan diene auch dem Nachbarschutz, da sie eine aufgelockerte Bebauung und damit ein ungestörtes Wohnen sowie Belichtung, Besonnung und Ausblick bewirken solle. Auch werde durch das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da eine erdrückende Wirkung entstehe und die Besonnung seines in Hanglage tiefer gelegenen Grundstücks erheblich eingeschränkt wäre.
Dagegen trug der Bauherr vor, dass die geplante Aufstockung innerhalb der nach den einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässigen Gebäudekubatur liege. Diese Festsetzungen seien zudem nicht nachbarschützend. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe war Letzteres der maßgebliche Punkt. Denn das Gericht ließ die Frage, welcher Geschossbegriff dem Bebauungsplan zugrunde lag und ob dieser eingehalten wurde, offen. In seinem Urteil legte es dar, dass den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg stellte das Verwaltungsgericht fest, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Regel ausschließlich städtebauliche Zielsetzungen verfolgen. Im konkreten Fall ließ sich auch den Begründungen der hier maßgeblichen Bebauungspläne nichts Abweichendes entnehmen. Es gab keine Hinweise, dass im konkreten Falle die Festsetzungen über die Geschosszahl auch gezielt zum Schutz der Gebietsanlieger erfolgt wären. Vielmehr diente die Festsetzung ersichtlich nur gestalterischen Zwecken.
Auch nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme vermochte das Gericht keine Verletzung der Rechte des Nachbarn zu erkennen. Bei einer Augenscheineinnahme konnte keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens festgestellt werden, obwohl dies am Hang höher gelegen ist. Die im Bebauungsplan festgelegten Abstandsflächen, die bereits deutlich über die Abstandsflächen nach der Landesbauordnung hinausgingen, waren mehr als eingehalten. Dabei verkannte das Gericht nicht, dass sich der zuvor private und intime Charakter des rückwärtigen Teils des nachbarlichen Grundstücks möglicherweise verändern würde. Gegen Einsichtnahmemöglichkeiten in die Gartenbereiche von Wohngrundstücken gewährt das Städtebaurecht allerdings grundsätzlich keinen Schutz.