Für die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung dürfen die gemeindlichen Gebührensatzungen höhere Gebühren vorsehen, da erstens bei einer Prüfung von zunächst (zumindest in Teilen) ungenehmigten baulichen Anlagen ein erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht und zweitens auch ein Anreiz geschaffen werden darf, die Bauherren zur Beachtung der Genehmigungspflicht anzuhalten. Auf dieser Grundlage erklärte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die von einer Baurechtsbehörde erhobene Gebühr (hier u.a. mit einer Verdreifachung des ursprünglichen Gebührensatzes) für rechtens. Dem kommunalen Satzungsgeber stehe ein weiter Ermessensspielraum zu; für eine "gröbliche" Störung des Äquivalenzprinzips sei angesichts der im vorliegenden Fall vorgenommenen umfangreichen nachträglichen Prüfung des Vorhabens nichts ersichtlich.
Anlässlich einer Ortsbesichtigung stellte die Baurechtsbehörde der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Stadt bei einem ursprünglich im April 2020 genehmigten Einfamilienhaus mehrere Abweichungen von der Baugenehmigung fest. So waren die Geschosse höher ausgeführt sowie auf der Garage eine Brüstung und im Garten ein Pool errichtet worden. Die Bauherren stellten sodann einen Antrag auf Nachtragsgenehmigung. Diese nachträgliche Genehmigung wurde im Februar 2022 erteilt und hierfür ein Gebührenbescheid über rund 4.750 Euro erlassen. Die Behörde verwies darauf, dass man die Gebühr auf Grundlage des umbauten Raums bemessen habe und das Vorhaben als Umbaumaßnahme gewertet und dazu einen Abschlag von 50% vorgenommen habe. Dass das Vorhaben ohne erforderliche Baugenehmigung realisiert worden sei, habe gemäß Satzung zu einer Verdreifachung des Gebührensatzes geführt. Die Bauherren erhoben gegen den Gebührenbescheid erfolglos Widerspruch und reichten daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein. Sie beriefen sich darauf, es hätte nur der zusätzlich entstandene umbaute Raum zugrunde gelegt werden dürfen und es dürfe auch keine Verdreifachung erfolgen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde den Gebührentatbestand "Nachträgliche Genehmigung von ungenehmigt errichteten baulichen Anlagen" angenommen habe. Wenngleich die 2020 ursprünglich genehmigten und die 2022 nachträglich genehmigten Anlagen ähnlich wirkten, bestünden doch erhebliche Unterschiede, u.a. bereits im Grundriss.
Weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitsgrundsatz verbieten es laut VG Karlsruhe, für die nachträgliche Genehmigung eines "Schwarzbaus" eine dreifach höhere Gebühr zu erheben, als sie bei der rechtzeitig eingeholten Genehmigung angefallen wäre. Das Gericht verwies hierzu auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es sei aus zwei Gründen sachgerecht, dass die Genehmigung eines "Schwarzbaus" mit einer erhöhten Gebühr belegt wird:
Zunächst treten bei nachträglicher Genehmigung typischerweise Erschwernisse für die Bauaufsichtsbehörde auf. Nach Ortsbesichtigung muss der Sachverhalt festgestellt und festgehalten werden, eine Nutzungsuntersagung geprüft werden, weitere Unterlagen beigezogen werden, diese sodann auf Übereinstimmung mit dem verwirklichten Vorhaben geprüft werden und es sind ggf. weitere Ortsbesichtigungen sowie die Beteiligung von Fachbehörden erforderlich. Besonders schwierig stellt sich die Überprüfung von fertig gestellten Anlagen dar, weil oft durch reine Inaugenscheinnahme die verwendeten Bauprodukte und ihre Eigenschaften (z.B. in Bezug auf Brand- oder Wärmeschutz) nicht mehr ohne Weiteres feststellbar sind und weitere Prüfungen oder die Zuziehung von Sachverständigen notwendig werden.
Darüber hinaus steht es dem kommunalen Satzungsgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zu, durch die Höhe der Gebühr einen spürbaren Anreiz zu schaffen, die Bauherren zur Beachtung der Genehmigungspflicht anzuhalten.
Nicht beanstandet wurde vom Verwaltungsgericht ferner, dass die Gebühr gemäß Satzung an die gesamten Baukosten angeknüpft wurde. Auch hier bleibe dem Satzungsgeber ein weiter Ermessensspielraum. Typisierungen und Pauschalierungen seien zulässig, solange eine dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung stehe. Für eine "gröbliche" Störung des Verhältnisses sei hier nichts ersichtlich. Gerade die bereits dargelegten Erschwernisse bei einer nachträglichen Genehmigung und der hier auch konkret von der Stadt dargelegte Umfang der Prüfung rechtfertigten es grundsätzlich, dass bei der Gebührenbemessung auf die gesamten Baukosten abgestellt wird. Die Behörde sei dabei nicht gezwungen gewesen, den - hier gewährten - Abschlag von 50% vorzunehmen.
Das Urteil ist rechtskräftig.