Auch wenn es im vorliegenden Fall durch die Bebauung zu einer baulichen Verdichtung kommt und einem Nachbargebäude daher teilweise Sonnenlicht und Ausblick genommen werden, darf der Bauherr von seiner Baugenehmigung für eine große Mehrfamilienhausbebauung Gebrauch machen: Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Eilverfahren. Das Bauvorhaben halte die Vorgaben des Bebauungsplans weitgehend ein und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot; insbesondere gehe von ihm keine einmauernde, abriegelnde oder erdrückende Wirkung auf das Nachbargebäude aus. Gerade in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn es hinnehmen, dass Grundstücke baulich voll ausgenutzt werden.
Im Rahmen eines Eilverfahrens prüfte das Verwaltungsgericht Karlsruhe, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Nachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung anzuordnen war. Ein Erfolg eines solchen Antrags setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Nachbarschutz dienen. Dies verneinte das Gericht hier jedoch. Zunächst bestätigte das Gericht die ordnungsgemäße Ausfertigung des maßgeblichen Bebauungsplans. Weiterhin hält das Bauvorhaben einer Baugenossenschaft, die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertreten wurde, aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Festsetzungen des Bebauungsplans weitgehend ein, u.a. hinsichtlich Zahl der Vollgeschosse und überbaubarer Grundfläche. Zwar überschreitet eine Grenzmauer die hintere Baugrenze um 0,7 m. Da jedoch beim Nachbargebäude selbst ein Vorbau um 0,7 m über die hintere Baugrenze hinausragt, ist es dem Nachbarn nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Vorschriftsverletzung zu berufen.
Wenn Gebäude der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder von ihnen unzumutbare Belästigungen und Störungen ausgehen, können diese wegen Verstoßes gegen das Rück-sichtnahmegebot unzulässig sein. Dies vermochte das Verwaltungsgericht jedoch hier nicht zu erkennen. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine verdichtete Bebauung geändert werden. Trotz einer gewissen Massivität des geplanten Gebäudes komme es für die Nachbarn nicht zu einem „Gefühl des Eingemauertseins“. Die Ausnutzung des baurechtlich vorgegebenen Rahmens müssen Nachbarn insbesondere in einem innerstädtischen Wohngebiet hinnehmen, auch wenn es teilweise zu Schattenwurf und Einsichtsmöglichkeiten kommt. Eine unverbaute Rundumsicht ist rechtlich ohnehin nicht geschützt.
Auch die von der Baurechtsbehörde genehmigten Befreiungen verletzen nach Einschätzung des VG keine nachbarlichen Rechte; dies weder hinsichtlich Überschreitung der Traufhöhe noch bezüglich der straßenseitig festgelegten Baugrenze zum Bau einer Tiefgarage. Ebensowenig werden nachbarliche Belange in diesem Fall durch eine geringfügige Unterschreitung einer Abstandsfläche oder durch Zahl und Anordnung der Stellplätze beeinträchtigt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze keine unzumutbaren Störungen hervorrufen. Auch die Brandschutzvorschriften sind laut Verwaltungsgericht aller Voraussicht nach eingehalten. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.