Keine Reduzierung der Niederschlagswassergebühr: Der beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege einer Untätigkeitsklage geltend gemachte Anspruch eines Grundstückseigentümers blieb erfolglos; die Gebührenbescheide waren rechtmäßig. Zum einen waren bei der Gebühr auch Dachflächen zu berücksichtigen, von welchen Regenwasser wegen löchriger Dachrinnen und fehlender Anschlüsse nicht ordnungsgemäß in die öffentliche Abwasserbeseitigung entwässert wird. Zum anderen kam eine Gebührenreduzierung wegen der im vorliegenden Fall zum Sammeln von Regenwasser genutzten diversen Regentonnen, Fässern, eines Glasaquariums und drei Teichen nicht in Frage, da diese nicht die gemäß Abwassersatzung erforderlichen Voraussetzungen von fest und frostsicher installierter Zisternen mit jeweiligem Mindestvolumen von 1 m³ erfüllten.
Ist die Niederschlagswassergebühr zu reduzieren, wenn Teile der Dachflächen nicht ordnungsgemäß an die Kanalisation angeschlossen sind und wenn Wasser in verschiedenen kleineren Behältnissen und Fässern gesammelt wird? Nein, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe im vorliegenden Fall, in dem ein Grundstückseigentümer eine Gebührenreduzierung von ca. 20 Euro p.A. begehrte. Die Entscheidung erfolgte im Rahmen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, da die Gemeinde über die Widersprüche aus 2019 und Frühjahr 2020 noch nicht entschieden hatte. Die von der Gemeinde zur Begründung der Verzögerung vorgebrachte Arbeitsüberlastung in der Verwaltung stelle keinen zureichenden Grund dar.
Jedoch waren die Gebührenbescheide aus Sicht des VG rechtmäßig. Grundlage für die Erhebung waren § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 13 KAG und die Abwassersatzung der Gemeinde. Demnach wird eine Niederschlagswassergebühr für die bebauten und befestigten Flächen eines Grundstücks erhoben, von denen Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Entgegen der Ansicht des Grundstückseigentümers durfte die Gemeinde auch diejenigen Dachflächen in Ansatz bringen, die aktuell infolge der Funktionslosigkeit der angebrachten Dachrinnen nicht mehr unmittelbar an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Trotz zweier auf dem Grundstück vorhandenen Sickergruben war nicht sichergestellt, dass kein Wasser wild abfließt und dann in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Im Rahmen der Gebührenbemessung bleiben gemäß Abwassersatzung der Gemeinde nur solche Grundstücksflächen unberücksichtigt, von denen Niederschlagswasser über korrekt geplante, ausreichend dimensionierte und ordnungsgemäß gebaute Versickerungsanlagen abfließt (z.B. Sickermulden, Mulden-Rigolensysteme, Mulden-/Schachtversickerung). Jedoch fehlte vorliegend jedwede Art von Angaben und Nachweisen zu den Gruben, so dass das Verwaltungsgericht eine ausreichende Dimensionierung und ordnungsgemäße Ausführung nicht voraussetzen konnte.
Auch die auf dem Grundstück genutzten, teils miteinander verbundenen Fässer, Regentonnen und ein Glasaquarium zum Sammeln von Regenwasser sowie drei vorhandene Teiche führten nicht zu einem Anspruch auf Gebührenreduzierung. Die Satzung macht in solchen Fällen fest und frostsicher installierte Zisternen mit einem jeweiligen Mindestvolumen von 1 m³ zur Voraussetzung. Weder die Regentonnen mit einem Fassungsvermögen von je 200 bis 300 Litern, noch die Fässer mit ebenfalls nur 200 Litern Fassungsvermögen oder das Glasaquarium erfüllten diese Voraussetzung. Zudem fehlte es der Installation an der erforderlichen Frostsicherheit, wie das Gericht ausführte. Zu den Teichen merkte das VG an, dass Gartenteiche vorrangig der Gestaltung des Gartens dienen und nicht wie Zisternen einer Zwischenspeicherung.
Das Urteil ist rechtskräftig.