In einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan hatte eine rheinland-pfälzische Stadt außerhalb der Ortslage ein Sondergebiet „Hofcafé“ festgesetzt. Angrenzende Fahrwege wurden als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Benachbarte Landwirte befürchteten unter anderem, die Umwidmung eines Weges in eine öffentliche Straße würde für sie zu höheren Anforderungen in Bezug auf die Beseitigung von Verschmutzungen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb führen. Außerdem habe die Stadt die Absicht, diese Straße in einem weiteren Planungsschritt als Zufahrtsstraße zu einem Wohngebiet auszubauen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte den Normenkontrollantrag als unzulässig ab. Es seien keine Tatsachen vorgetragen worden, aus denen sich die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Landwirte ergebe.
Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Stadt hatte 2016 den angegriffenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Er umfasst insbesondere ein Sondergebiet „Hofcafé“ zur Direktvermarktung hofeigener und landwirtschaftlicher Produkte einschließlich gastgewerblicher Nutzung mit bis zu 85 Plätzen im Innenraum und 160 Sitzplätzen im Freibereich. Zwei angrenzende, bisher landwirtschaftliche, Fahrwege wurden als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt, daneben eine private Verkehrsfläche für PKW- und Busparkplätze und daran angrenzend schließlich eine Fläche zum Schutz und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
Mit dem Normenkontrollantrag griffen die benachbarten Landwirte nicht die Festsetzung des Hofcafés als solches an, sondern wandten sich insbesondere gegen die Umwidmung des bisherigen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges in eine öffentliche Straße. Auch die festgesetzte Naturschutzfläche, welche nur zwei bis drei Mal im Jahr gemäht werden solle, stieß wegen eines befürchteten Samenfluges in angrenzende Gemüseflächen auf Kritik. Zudem verstoße der Bebauungsplan gegen die übergeordnete Regionalplanung, die das Gebiet als Vorranggebiet für die Landwirtschaft ausweise. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Normenkontrollantrag nicht zulässig ist und wies ihn ab.
Der Beschluss ist rechtskräftig.