Bebauungsplan rechtmäßig: Ein Antragsteller rügte im Normenkontrollverfahren u.a. einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz der Gemeindeordnung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg befand jedoch, dass die nichtöffentliche Beratung allein darüber, wie mit verspätet eingegangenen Anregungen umgegangen wird, nicht die Rechtswidrigkeit des – ordnungsgemäß in öffentlicher Sitzung gefassten – Satzungsbeschlusses nach sich zieht. Auch bestätigte der Gerichtshof, dass ein rechtzeitig vor öffentlicher Bekanntmachung unterzeichnetes Sitzungsprotokoll unter bestimmten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausfertigung ausreicht.
Bei dem Satzungsbeschluss lag die Besonderheit vor, dass der Gemeinderat der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Stadt in einer vorgeschalteten nichtöffentlichen Sitzung darüber Beschluss fasste, die nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahme eines Vereins unberücksichtigt zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof machte deutlich, dass dieser Beschluss fehlerhaft zustande gekommen war, da keiner der nach § 35 Gemeindeordnung festgelegten Gründe für die Nichtöffentlichkeit gegeben war. Daraus aber folgte nicht zugleich die Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Bebauungsplan. Denn die Abwägungsentscheidung und der Satzungsbeschluss erfolgten anschließend in öffentlicher Sitzung. Die nichtöffentliche „Vorberatung“ diente lediglich dazu zu klären, wie mit verspätet eingegangenen Anregungen umzugehen ist und der Information der Gemeinderäte darüber, dass und weshalb die Einwendungen des Vereins in den von der Verwaltung erstellten Abwägungsvorschlägen nicht enthalten waren. Es konnte in diesem Fall nicht die Rede davon sein, dass diese nichtöffentliche Beratung die eigentliche Sach- und Abwägungsdiskussion über die Regelungen des Bebauungsplanes vorweggenommen oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entzogen hätte – nur dies aber hätte zugleich zur Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses selbst geführt.
Auch bei Ausfertigung und Verkündung des Satzungsbeschlusses erkannte der Gerichtshof keinen rechtlichen Mangel. Problematisch war, dass das Ausfertigungsdatum mit dem Datum der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt identisch war. Damit war die Voraussetzung nicht erfüllt, dass die Ausfertigung zeitlich vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sein muss. Hierbei ging das Gericht davon aus, dass das Amtsblatt bereits in den frühen Morgenstunden des besagten Tages ausgeliefert wurde und nicht anzunehmen war, dass der Bürgermeister die Satzung zu noch früherer Stunde ausgefertigt hatte. Allerdings reicht es nach Rechtsprechung des VGH aus, wenn der Bürgermeister zwar nicht den Satzungstext selbst, wohl aber das Gemeinderatsprotokoll rechtzeitig vor der Bekanntmachung unterschrieben hat. Im Protokoll muss der Satzungsbeschluss enthalten sein oder es muss auf diesen im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ in einer Weise Bezug genommen werden, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt. Diesen Anforderungen entsprach das unterschriebene Sitzungsprotokoll im vorliegenden Fall.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.