Bebauungsplan rechtmäßig: In einem Normenkontrollverfahren rügte der Antragsteller mehrere Abwägungsfehler des Bebauungsplans der beklagten Stadt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte jedoch, dass die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung fehlerfrei erfolgt sei. Dies betraf mehrere Festsetzungen, insbesondere die Lage des Baufensters, die Flächen für Hausgärten und Streuobstwiesen sowie eine öffentliche Verkehrsfläche. An der Erforderlichkeit des Bebauungsplanes einschließlich seiner Einzelfestsetzungen bestand für das Gericht kein Zweifel.
Mit dem angegriffenen Bebauungsplan beabsichtigte die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Stadt in einem bislang unbeplanten Teil des historischen Ortskerns eine Anpassung der vorhandenen Gebäude an die Anforderungen modernen Wohnens zu ermöglichen, hierbei aber den Gesamtcharakter des historischen Stadtbildes zu erhalten. Hierzu wurden mehrere Einzelquartiere gebildet, die teils als Mischgebiete, teils als Allgemeine Wohngebiete ausgewiesen wurden. Zudem wurden am Ortsrand gelegene, von künftiger Bebauung freizuhaltende „Hausgärten“ und private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ festgesetzt. Das Gericht bescheinigte der Stadt, dass der Bebauungsplan nicht an Ermittlungsund Bewertungsfehlern in der Abwägung leidet.
Der Antragsteller hatte zunächst die Festsetzung der mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ ausgewiesenen Fläche auf seinem Grundstück gerügt, denn diese werde als Hausgarten genutzt. Dies sah das Gericht jedoch anders: Die Abgrenzung der Festsetzungen „Hausgarten“ und „Streuobstwiese“ erfolgte nach objektiven Gesichtspunkten und sollte nicht davon abhängen, inwieweit auf den einzelnen Grundstücken zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich die jeweilige Nutzung gegeben war; ermöglicht werden sollte auch eine punktuelle Wiederherstellung von landschaftsbildprägenden Streuobstwiesen an den Stellen, an denen sie verloren gegangen waren. Auch stand dem Antragsteller weiterhin sowohl ein angemessen großer Flächenteil zur gärtnerischen Nutzung zur Verfügung, wie auch eine Freifläche, auf der zur Wohnnutzung gehörende Anlagen errichtet werden können (z.B. Terrassen, Spielgeräte usw.).
Der Verwaltungsgerichtshof sah auch die Positionierung des Baufensters und die Festsetzung einer etwa 10 m² großen Verkehrsfläche an der Nordostecke des Privatgrundstückes als abwägungsfehlerfrei an: Für die Stadt bestand nämlich schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinreichende Klarheit darüber, dass sie nördlich des Grundstücks ein neues Baugebiet erschließen würde. Wegen dieser Planung – es existierte bereits ein Gestaltungsplan – musste das Baufenster in „zweiter Reihe“ ausgewiesen und eine kleine öffentliche Verkehrsfläche an der Grundstücksecke für die neue Gebietszufahrt festgelegt werden. Eine „vorsorgliche“ Berücksichtigung unterläge laut VGH allenfalls dann Bedenken, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch völlig offen gewesen wäre, ob es jemals zu einer Anschlussbebauung kommt; hier war jedoch bereits eine Konkretisierung erfolgt.
Der VGH befand, dass der Bebauungsplan nicht an materiell-rechtlichen Fehlern leidet. Er war städtebaulich erforderlich, wobei die städtebaulichen Ziele im planerischen Ermessen der Gemeinde liegen. Weiterhin führten die Einzelfestsetzungen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Antragstellers, auch nicht im Vergleich zu anderen betroffenen Grundstückseigentümern. Die Entscheidung ist rechtskräftig.