Brandschutz genießt im Baurecht hohen Stellenwert: Dem Eigentümer eines früher als Handwerksbetrieb genutzten Gebäudes war eine Baugenehmigung zur Nutzung als Sportsbar und Möbellager erteilt worden. Gegenstand dieser Baugenehmigung war u.a. ein Brandschutzkonzept, das eine feuerhemmende Abtrennung zwischen Sportsbar und Lager vorsah. Nachdem die Baurechtsbehörde später feststellte, dass diese Trennwand entfernt worden war, untersagte sie die weitere Nutzung und ordnete Sofortvollzug an. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte einen hiergegen gerichteten Antrag ab, da der derzeitige bauliche Zustand öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Auch habe die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Im Hinblick auf die von einem brandschutzwidrigen Zustand ausgehenden Gefahren in einem Sonderbau wie hier der Sportsbar sei die bauordnungsrechtliche Eingriffsschwelle tendenziell niedrig.
Ein Ortstermin der Baurechtsbehörde der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Stadt brachte an den Tag, dass im besagten Gebäude die geforderte und ursprünglich vorhandene feuerhemmende Trennwand zwischen Sportsbar (Sport- und Spielhalle) und angrenzendem Möbellager fehlte. Die Behörde erließ daraufhin eine vorläufige – bis zur Wiederherstellung des ursprünglich genehmigten Zustands geltende – Nutzungsuntersagung. Sie ordnete im Hinblick auf die drohende Brandgefahr zugleich die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte im Rahmen seiner Prüfung und Abwägung den Antrag des Eigentümers ab, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen.
Das Gericht stellte fest, dass die Untersagung der Nutzung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Die Behörde habe als Rechtsgrundlage die §§ 47 Abs. 1 und 65 Abs. 1 S. 2 LBO herangezogen. Solle eine Nutzungsuntersagung wie im vorliegenden Fall nur vorläufig gelten, reiche alleine die formelle Baurechtswidrigkeit aus. Die gegenwärtige Nutzung stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Im Brandschutzkonzept – das innerhalb der Nebenbestimmungen Gegenstand der 2017 erteilten Baugenehmigung wurde – war an dieser Stelle eine feuerbeständige Trennwand (F90 – AB) gefordert worden. Im Rahmen der Schlussabnahme im Jahr 2018 wurde dem Bauherrn zugestanden, dass die damals vorhandene feuerhemmende Trennwand (F 30 – B) den Anforderungen genüge und ihm wurde der Schlussabnahmeschein erteilt. Der derzeitige Zustand ohne zumindest feuerhemmende Trennwand, so das Verwaltungsgericht, widerspreche der erteilten Baugenehmigung und sei daher formell illegal.
Das Gericht führte ferner aus, dass die Trennwand auch von Gesetzes wegen nicht entbehrlich sei. Die genehmigte Sportsbar falle aufgrund ihrer Grundfläche von jedenfalls über 200 m² in den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung. Der als Möbellager verwendete Gebäudeteil sei gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 VStättVO mit einer mindestens feuerhemmenden Trennwand abzuschließen. Wenn der als Möbellager genehmigte Gebäudeteil nunmehr der Nutzung als Sportsbar zugeschlagen werden solle – wie vom Eigentümer eingewendet – sei auch dies nicht durch die Baugenehmigung gedeckt. In einem solchen Falle werde die Genehmigungsfrage auf bauordnungsrechtlicher Ebene neu aufgeworfen.
Auch die Ermessensausübung der Baurechtsbehörde begegnete keinen Bedenken des Verwaltungsgerichts. Vom festgestellten brandschutzwidrigen Zustand gehe eine Gefahr für Leben und Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl von Gästen der Sportsbar aus. Insbesondere bei der Nutzung von Sonderbauten im Sinne von § 38 Abs. 2 Nr. 7 LBO – wie der vorliegend in Rede stehenden Sportsbar – sei die bauordnungsrechtliche Eingriffsschwelle tendenziell niedrig. Im Hinblick auf die bestehenden Brandgefahren sei ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich. Finanzielle Interessen des betroffenen Eigentümers müssten gegenüber den Interessen an der Minimierung von Brandrisiken (und damit Schäden an Leib und Leben) grundsätzlich zurücktreten. Angesichts der drohenden Brandgefahr sei auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben. Weiterhin sah das VG auch hinsichtlich der zugleich erlassenen Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Mängel.
Der Beschluss ist rechtskräftig.