Rechtsposition der beklagten Gemeinde bestätigt: In einem Urteil wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die von Grundstückseigentümern begehrte Feststellung ab, bei der zu ihrem Grundstück führende Wegeanlage handle es sich um einen öffentlichen Weg. Eine Widmung hatte weder nach Inkrafttreten des Straßengesetzes von 1964 stattgefunden, noch hatte dieser Weg zuvor nach württembergischen Wegerecht eine Widmung erfahren.
Die Zufahrt zum Grundstück erfolgte faktisch über einen nur teilweise befestigten Zufahrtsweg. Er verlief teils auf einem gemeindeeigenen Wegegrundstück, nahm aber mit seiner Breite auch angrenzende private Grundstücke in Anspruch. Aufgrund von Erschwernissen bei der Zufahrt von Rettungswagen baten die Kläger die Gemeinde um Ausbesserung dieses Zufahrtsweges und Anbringung eines Straßenschildes. Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Gemeinde war jedoch der Auffassung, dass es sich nicht um einen in ihrer Straßenbaulast stehenden Zufahrtsweg, sondern um einen Notweg handle, dessen Unterhaltung den Grundstückseigentümern obliege.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sah die Zulässigkeit der Klage gegeben, obwohl die Kläger im Jahr 2000 anlässlich einer Erweiterung des Wohnhauses einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landratsamt geschlossen hatten und sich in diesem verpflichteten, den Weg nicht als Zufahrt für die hinzukommende Wohnung zu nutzen sowie auf eine ursprünglich geplante Doppelgarage zu verzichten. Damit hatten sie ihr Klagerecht nicht verwirkt. Jedoch hatte die Klage inhaltlich keinen Erfolg. Wenngleich zwar ein Wegekörper aus Sicht des Gerichts vorhanden war, so fehlte es jedoch an der nach dem Straßengesetz BadenWürttemberg erforderlichen Widmung für den öffentlichen Verkehr.
Außer Streit stand zwischen den Beteiligten, dass nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung nicht stattgefunden hat. Jedoch sind auch solche Straßen öffentlich, welche dies nach vorherigem Recht bereits waren. Nach dem für die Gemeinde geltenden ehemaligen württembergischen Wegerecht erhielt ein Weg dadurch die Eigenschaft eines öffentlichen Weges, dass er von der zuständigen Behörde ausdrücklich oder stillschweigend zur Benutzung für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis gewidmet worden ist. Der Nachweis über das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung schied aus, da hierfür die Vermutung einer Widmung bis zurück zum Jahr 1884 hätte reichen müssen. Der Weg wurde aber erst in den 1930er Jahren zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen hergestellt. Ein Widmungsakt durch die Gemeinde hatte weder ausdrücklich noch konkludent stattgefunden. Die von der Gemeinde im Zusammenhang mit der 1958 erteilten Baugenehmigung genehmigte „Benützung“ des gemeindeeigenen Wegegrundstücks kann als öffentlich-rechtliche Gestattung des Wegeherrn zur Nutzung als Zufahrt zum Wohnhaus gesehen werden. Jedoch hatte die Gemeinde diese ausdrücklich mit der Einschränkung „im Rahmen des Möglichen“ versehen, woraus folgte, dass sie nicht bereit war, die infolge der geringen Breite des gemeindeeigenen Wegegrundstücks erforderlichen weiteren privaten Flächen öffentlich-rechtlich bereitzustellen. Vielmehr wurden die Bauherren auf privatrechtliche Vereinbarungen verwiesen. Auch eine Widmung als Fußweg schied für das Verwaltungsgericht aus, da die in Anspruch genommenen privaten Grundstücksflächen zu keinem Zeitpunkt einer öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft unterworfen wurden.