Im Zuge der Erschließung eines neuen Baufensters hatte eine Stadt bei Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans u.a. die auf einem Grundstück bisher festgesetzte „öffentliche Grünfläche“ durch eine „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ ersetzt. Hier soll ein kurzer „Straßenstummel“ entstehen, der maximal ein Doppelhaus mit zwei Wohnungen je Gebäude erschließt. Die Nachbarn eines angrenzenden Wohngrundstücks konnten mit einem gegen diese Festsetzung gerichteten Antrag nicht durchdringen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vermochte weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen – etwa wegen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Festsetzung „öffentliche Grünfläche" – zu erkennen, noch sah es aufgrund der sehr eingeschränkten Erschließungsfunktion der neuen Verkehrsfläche schwerwiegende Nachteile für die Nachbarn.
Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene rheinland-pfälzische Stadt hatte in ihrer Änderung des Bebauungsplans die bisher festgesetzte „öffentliche Grünfläche“ durch eine „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ ersetzt. Hiergegen richtete sich ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen den Bebauungsplan. Obwohl die Antragsteller mit ihrem Grundstück nicht selbst innerhalb des Geltungsbereichs des Planes liegen, erachtete das Oberverwaltungsgericht den Antrag für zulässig, da eine Grundstücksseite unmittelbar an das Flurstück angrenzt, auf dem die Verkehrsfläche entstehen soll. Insofern ging das Gericht davon aus, dass der Anspruch auf gerechte Abwägung der eigenen Belange – hier des Interesses, von zusätzlichen Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben – tangiert war.
Zunächst setzte sich das Gericht mit der Frage eines etwaigen Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ auseinander. Dabei betonte das OVG, dass die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen schon wesensgemäß nur im öffentlichen Interesse liege. Auch wenn dadurch benachbarte Grundstücke begünstigt würden, bleibe es den Gemeinden unbenommen, die Festsetzung aus städtebaulichen Gründen aufzuheben oder zu ändern. Die von den Antragstellern behauptete (dauerhafte) Zusicherung der Grünfläche durch einen ehemaligen Bürgermeister konnte im Verfahren nicht belegt werden und wäre wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot ohnehin unwirksam gewesen. Auch in einem früheren, 2015 gekündigten Nutzungsvertrag hatte sich die Stadt die Option, auf dem Grundstück eine Straßenanbindung herzustellen, für die Zukunft ausdrücklich offengehalten.
Das Oberverwaltungsgericht verneinte auch zu erwartende schwere Nachteile für die Antragsteller. Aufgrund der sehr eingeschränkten Erschließungsfunktion der Fläche sei realistischerweise lediglich mit einer Verkehrszunahme zu rechnen, die nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte führe. Der vorgesehene kurze „Straßenstummel“ diene maximal dem Zu- und Abgangsverkehr von bis zu acht Stellplätzen.
Der Umstand, dass die Stadt in zwei unterschiedlichen, zeitlich aufeinanderfolgenden Bebauungsplänen verschiedene – gegenläufige – Festsetzungen für das betreffende Flurstück getroffen hat, stellt laut OVG keine zur Unwirksamkeit führende Widersprüchlichkeit dar. Ein Bebauungsplan verliert seine rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde diese Bauleitplanung ändert. Die spätere Norm verdrängt dann die frühere. Vorliegend habe die Stadt ausdrücklich ihren Willen bekundet, im neuen Bebauungsplan die frühere Festsetzung zu ändern und damit zu ersetzen. Anhand der Niederschriften der Gemeinderatssitzungen ließ sich auch nachvollziehen, dass sich der Rat mehrfach eingehend mit den Einwendungen gegen die Verkehrsfläche befasst und sogar Alternativen erörtert hatte. Daraus, dass diese abschließend verworfen und an der Verkehrsfläche unter Wegfall der bisherigen Grünfläche festgehalten wurde, ließen sich aus Sicht des OVG keine Abwägungsfehler ableiten.
Der Beschluss ist rechtskräftig.