Eine Klage der Grundstückserwerber blieb erfolglos: Die Voraussetzungen zur Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Baugesetzbuch und städtischer Vorkaufssatzung lagen im vorliegenden Fall vor, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte. Das betreffende Grundstück lag im Geltungsbereich einer Vorkaufssatzung, die die Ausübung des Vorkaufsrechts u.a. zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorsah. Dazu könne, so das Gericht, im Einklang mit § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB auch die Verbesserung einer verkehrlichen Situation gehören, solange der Erwerb der Verwirklichung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen dienlich ist. Die Stadt hatte das Vorkaufsrecht mit einem notwendigen Ausbau der an dem an einer Einmündung gelegenen Eckgrundstück vorbeiführenden Straße begründet, welche u.a. mehrere Bildungs- und Betreuungseinrichtungen erschließt. Sie weise hier eine Engstelle auf, die insbesondere zu Stoßzeiten bei Schul- und Kindergartenbeginn sowie durch den Linienbusverkehr zu problematischen Verkehrssituationen führe.
Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Stadt übte, nachdem sie vom Verkauf des Grundstücks Kenntnis erlangt hatte, unter Berufung auf § 25 BauGB und ihre städtische Vorkaufssatzung das besondere Vorkaufsrecht aus. Sie verwies zur Begründung darauf, dass die am Eckgrundstück vorbeiführende Straße an dieser Stelle eine Engstelle aufweise. Diese Straße erfülle als Quartierstraße zentrale Erschließungsfunktionen, insbesondere als Hauptzufahrt zu einer Schule, zu Kinderbetreuungseinrichtungen und zu einem geplanten zentralen Verkehrsübungsplatz. Die Engstelle stelle auf der sowohl durch Kfz und Linienbusse wie auch durch Fahrrad fahrende und zu Fuß gehende Kinder stark frequentierten Straße eine verkehrlich problematische Situation dar. Daher müsse dieser Zustand im Einmündungsbereich zweier Straßen verbessert und ein besserer Schutz vor allem für Schulkinder geschaffen werden. Der gesamte Bereich werde städtebaulich zu einem Bildungs- und Betreuungszentrum weiterentwickelt.
Die Käufer des Grundstücks erhoben nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht. Es handle sich aus ihrer Sicht bei dem Straßenabschnitt nicht um eine neuralgische Unfallstelle. Der Busverkehr könne umgeleitet werden. Vor allem entspreche der von der Stadt genannte Zweck nicht der Vorkaufssatzung, da es sich nicht um eine Maßnahme zur Bereitstellung von Wohn- und Gewerbeflächen handle.
Das VG Karlsruhe entschied u.a. nach Einnahme eines Augenscheins, dass die nach dem Baugesetzbuch und der Vorkaufssatzung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts vorlagen. Das Grundstück falle in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung, wie sich aus dem dort beigefügten kartografischen Übersichtsplan und der Flurstücksnummer eindeutig ergebe; ein in der Aufzählung zusätzlich angegebener falscher Straßenname ändere daran nichts. Auch der Zweckrichtung nach entsprach die Ausübung des Vorkaufsrechts laut Gericht der Satzung. Denn diese ermögliche ausdrücklich die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer damit zusammenhängenden gemeindlichen Bodenpolitik. Zur geordneten städtebaulichen Entwicklung könne im Einklang mit § 25 BauGB auch die Verbesserung einer verkehrlichen Situation gehören, solange der Erwerb der Verwirklichung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen dienlich sei. Vorliegend sei der Erwerb der geplanten baulichen Innenverdichtung und der Erschließung von Baugebieten im Nordosten des Stadtteils dienlich. Die Bedeutung werde durch die auch für andere Teile des Ortes wichtigen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen unterstrichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt lediglich eine unzulässige Bodenbevorratung betreiben wollte, sah das Verwaltungsgericht dagegen nicht.
Das VG bestätigte ferner, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt war. Mit der Straßenverbreiterung solle eine Verbesserung der verkehrlichen Situation, insbesondere zum Schutz von Fahrradfahrern und Fußgängern, erreicht werden. Derzeit führe der Aufenthalt auf den Fußgängerwegen bei Busverkehr durchaus zu einem Gefühl der Beklemmung. Die Vorteile einer Verbreiterung - und damit letztlich der Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer - überwiegen daher aus Sicht des Gerichts die privaten Interessen von Käufer bzw. Verkäufer. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob es sich um eine neuralgische Unfallstelle handle. Die Stadt habe auch ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Andere Mittel, wie z.B. Bodenwellen oder Geschwindigkeitsbegrenzungen, seien nicht gleich geeignet. Das gelte auch für eine Verlegung des Linienbusverkehrs, welche zu längeren Wegen führen würde.
Das Urteil ist rechtskräftig.