In einem vom Verwaltungsgericht Potsdam entschiedenen Fall wurde der Straßenbaubeitragsbescheid einer Stadt aufgehoben. Nach der damals geltenden Rechtslage im Land Brandenburg bedurfte es der Bestimmung des Beitragssatzes für eine konkrete Baumaßnahme innerhalb der Satzung, wenn der Aufwand im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beziffert werden konnte. Der Aufwand steht bereits dann fest, wenn die Höhe der Kosten bekannt ist und nicht erst nach Beitragskalkulation.
Gegen den Straßenbaubeitragsbescheid für einen im Jahr 2001 durchgeführten Ausbau einer Straße erhob die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Grundstückseigentümerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte zu klären, ob der angegriffene Bescheid eine wirksame Rechtsgrundlage besaß.
Zum Ende des Jahres 2002 hatte die Stadt ihrerseits die Schlussrechnung für die Maßnahme bezahlt. Im Oktober 2004 erließ sie den Beitragsbescheid. Rechtsgrundlage bildete eine Satzung, die im März 2003 beschlossen und mit Rückwirkung zum Mai 1996 in Kraft gesetzt worden war. Diese Satzung enthielt für die maßgebliche Baumaßnahme keinen Beitragssatz. Die Stadt vertrat die Auffassung, dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da der Aufwand bei Satzungsbeschluss noch nicht festgestanden habe. Erst im April 2004 habe das Tiefbauamt die Endabrechnung gefertigt und im Mai der Verwendungsnachweis gegenüber dem Land vorgelegt werden können, welcher erst im September 2004 bestätigt worden sei.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Nach der damaligen Regelung im brandenburgischen Kommunalabgabengesetz musste die Abgabensatzung unter anderem den Satz der Abgabe enthalten. Dies galt nur dann nicht, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch nicht feststand. Wenn wie hier die Beitragssatzung eine (unwirksame) Vorgängersatzung ersetzen sollte und mit Rückwirkung erlassen wurde, musste darin auch für alle Maßnahmen ein Beitragssatz bestimmt werden, für die der Aufwand zwischenzeitlich feststand - also auch für solche, die bei Erlass der Vorgängersatzung noch nicht abrechenbar gewesen waren.
Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass der Aufwand für die betreffende Straßenbaumaßnahme zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im März 2003 feststand. Der Aufwand steht nämlich nicht erst dann fest, wenn die zuständige Stelle den konkreten umlagefähigen Aufwand im Rahmen der Beitragskalkulation ermittelt hat. Vielmehr steht dieser bereits dann fest, wenn die Höhe der Kosten, die in den beitragsfähigen bzw. umlagefähigen Aufwand eingehen, der Kommune bekannt ist. Dies ist in der Regel bei Eingang der Schlussrechnung der Fall, jedenfalls aber spätestens nach Abschluss der Prüfung und mit Zahlung auf die geprüfte Schlussrechnung. Die Abrechnung von Fördermitteln war für die Feststellung des umlagefähigen Aufwands hingegen ohne Belang. Somit hätte bei Erlass der Satzung der Abgabesatz für die Maßnahme dort genannt werden müssen. Dies war nicht der Fall, so dass es dem Bescheid an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlte. Das Urteil ist rechtskräftig.