Bei der Durchführung der Bürgermeisterwahl hatte die Gemeinde wie dort seit langem üblich ein Wahllokal in einem Ortsteil so eingerichtet, dass die Wahlhandlung in einem Nebenraum stattfand. Der Wähler saß hierbei mit dem Rücken zur offenen Tür an einem Tisch ohne zusätzliche Sichtblenden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe befand nach Augenscheineinnahme, dass in diesem Fall wartende Personen durch die Türöffnung die Bewegungen des Wählers beobachten und dadurch rekonstruieren konnten, ob dieser den Stimmzettel veränderte, ob er schrieb, strich oder ankreuzte. Dies führte aus Sicht des Gerichts zu einem erheblichen Wahlmangel und damit zur Ungültigkeit der Wahl.
Nach der Bürgermeisterwahl erhob eine Bürgerin Einspruch beim zuständigen Landratsamt und schließlich Klage beim Verwaltungsgericht. Sie machte mehrere Verstöße geltend. Gegenstand waren zum einen diverse Veröffentlichungen im Amts- bzw. Mitteilungsblatt der Gemeinde und zum anderen die räumliche Situation im Wahllokal eines Ortsteils. Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Gemeinde sah dagegen weder in den Veröffentlichungen, noch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und organisatorischen Maßnahmen im Wahllokal Gründe für eine erfolgreiche Wahlanfechtung.
Zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichungen im Amtsblatt und im redaktionellen Teil des Gemeindeanzeigers nahm das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil nicht weiter Stellung, da es darauf im Ergebnis nicht ankam. Das Gericht gab jedoch zu erkennen, dass es insoweit keine Rechtsverstöße gab. So wurde im Amtsblatt über den Besuch eines Bundestagkandidaten beim amtierenden Bürgermeister, der zur Wahl erneut antrat, berichtet und am Schluss des Textes die gegenseitigen guten Wünsche erwähnt. Darin sah die Gemeinde nicht mehr als eine allgemein übliche Höflichkeitsfloskel und -bekundung der beiden. Veröffentlichungen im nichtamtlichen und kommerziellen Teil des Gemeindeanzeigers wiederum standen allen Kandidaten zu den Bedingungen des herausgebenden Verlages offen, so dass Beiträge des amtierenden Bürgermeisters mit werblichem Charakter weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt als unzulässige Beeinflussung gewertet wurden.
Alleine entscheidend für das Gericht erwies sich die Situation im angesprochenen Wahllokal. Die Geheimheit der Wahl als wichtigster institutioneller Schutz der Wahlfreiheit erfordert, dass niemand beobachten kann, ob ein Wähler auf seinem Stimmzettel schreibt, streicht oder ankreuzt. Hierbei verlangen allerdings die Vorschriften der KomWO nicht zwingend Wahlkabinen. Insoweit war das Vorgehen der Gemeinde, die einen Nebenraum als Wahlzelle eingerichtet hatte, korrekt. Als problematisch erwiesen sich aber letztlich die beengten räumlichen Verhältnisse. Wartende Wähler konnten durch die Türöffnung den am Wahltisch befindlichen Wähler von hinten sehen. An welcher Stelle der Wähler ein Kreuz auf dem Stimmzettel machte, war nicht zu erkennen, da er mit dem Rücken zur Tür saß bzw. stand. Das Gericht setzte aber strengere Maßstäbe an und kam zu dem Schluss, dass anhand der Bewegungen zu erkennen war, ob Wähler schrieben, strichen oder ankreuzten. Wähler seien auch, so das Verwaltungsgericht, nicht verpflichtet, sich beim Wahlvorgang so zu verhalten, dass keine Schlussfolgerungen auf die Wahlhandlung gezogen werden können. Da der Verstoß als erheblich gewertet wurde – hierbei spielte die nur geringfügig überschrittene absolute Mehrheit des Amtsinhabers im ersten Wahlgang eine Rolle – führte dieser zur Ungültigkeit. Kommunalaufsichtsbehörde und Gemeinderat entschieden, keine Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und sorgten die baldige Durchführung einer Wiederholungswahl.