Im Falle eines an einen anderen Dienstort versetzten Beamten hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart über die Höhe des zustehenden Trennungsgeldes zu befinden. Streitig war die Frage, ob eine tägliche Rückkehr zum Wohnort im Sinne der Trennungsgeldverordnung zumutbar ist, wenn zwar die Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln über drei Stunden dauert, die Strecke jedoch mit dem PKW in deutlich kürzerer Zeit zurückgelegt werden kann. Die Zugrundelegung des PKW hätte zu einem höheren Trennungsgeld geführt. Auf Fahrtzeiten mit dem PKW kann laut Gericht aber nur dann abgestellt werden, wenn das ÖPNV-Angebot völlig unzulänglich ist, was hier verneint wurde. Jedoch wurde das Land verpflichtet, einen dem Beamten zu Unrecht als „Vorschuss“ abgezogenen Betrag zu erstatten.
Im Zuge der Polizeistrukturreform wurde ein Beamter an einen anderen Dienstort versetzt. Die Strecke zwischen Wohnort und Dienststelle legte er täglich mit seinem PKW zurück. Er stellte beim zuständigen Landesamt jeweils für den zurückliegenden Monat Anträge auf Trennungsgeld. Dazu führte das Amt eine Vergleichsberechnung zwischen der Höhe des Trennungsgeldes bei auswärtigem Verbleiben und Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort durch; ausbezahlt wurde der geringere Betrag für auswärtiges Verbleiben. Im Folgemonat unterblieb eine Vergleichsberechnung. Für die darauffolgenden Monate wurde sie wieder durchgeführt und jeweils der geringere Betrag ausgezahlt. Der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Beamte legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein und erhob nachfolgend Klage beim Verwaltungsgericht.
Die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 LTGVO begrenzt den Anspruch auf Trennungsgeld. Demnach darf das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort das Trennungsgeld nicht übersteigen, das bei auswärtigem Verbleiben zu gewähren wäre. Diese Begrenzung gilt jedoch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht, wenn der Beamte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies auch zuzumuten ist. Ein Maßstab für die Zumutbarkeit ist, ob bei Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Zeit für Hin- und Rückfahrt weniger als drei Stunden beträgt. Ausnahmsweise kann nur dann auf die Fahrtzeiten mit einem privaten PKW abgestellt werden, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur zu unangemessenen Bedingungen verfügbar sind.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wertete im vorliegenden Fall die ÖPNV-Verbindungen nicht als völlig unzulänglich, obgleich der Beamte eine Zeitersparnis von mindestens 70 Minuten bei PKW-Nutzung darlegen konnte und zudem auf die Problematik von Umsteige- und Wartezeiten sowie von Zugverspätungen und -ausfällen verwiesen hatte. Laut Gericht stellte dies noch kein so wesentliches Missverhältnis dar, dass von völliger Unzulänglichkeit ausgegangen werden konnte. Somit waren über drei Stunden Fahrtzeit – also Unzumutbarkeit – zugrunde zu legen und die Kürzung des Trennungsgeldes auf den niedrigeren Betrag rechtmäßig.
Ein in einem der Bescheide abgezogener Betrag muss dem Beamten jedoch nach Entscheidung des Gerichts erstattet werden. Für einen Monat war nämlich die Vergleichsberechnung unterblieben; dieser Betrag wurde später nachträglich einbehalten. Eine wirksame Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids lag aber nicht vor. Der Beamte hatte insbesondere seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt; mangels näherer Begründung vermochte er die unterschiedliche Berechnungsweise nicht als rechtwidrig zu erkennen. Das Urteil ist rechtskräftig.