Spätere Gesundheitsprobleme nicht als Unfallfolgen anerkannt: Eine Lehrerin hatte durch eine Streitschlichtung zwischen Schülern im Jahr 2010 einen – vom Dienstherrn anerkannten – Dienstunfall erlitten. Als sie in späteren Jahren verschiedene gesundheitliche Beschwerden feststellte, sah sie einen Zusammenhang mit dem damaligen Unfall und wandte sich mit einer Klage gegen die Feststellung des Regierungspräsidiums, dass die Unfallfolgen vollständig verheilt seien und der Dienstunfall bereits im Januar 2011 abgeschlossen war. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab und berief sich in seiner Begründung auf ein fachärztliches Gutachten.
Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Lehrerin hatte 2010 im Rahmen einer Streitschlichtung zwischen zwei Schülern einen Dienstunfall erlitten, bei dem von ihrem Dienstherrn Körperschäden u.a. im Rippenbereich anerkannt wurden. Auf Grundlage eines fachorthopädischen Gutachtens und eines Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes stellte das Regierungspräsidium im Februar 2014 fest, dass die Folgen des Dienstunfalls vollständig verheilt seien; der entsprechende Bescheid wurde 2015 dahingehend geändert, dass als Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstunfalls der Januar 2011 festgelegt wurde. Nachdem die Lehrerin in der Folgezeit diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen feststellte, ging sie von einem Zusammenhang mit dem damaligen Unfall aus. Sie erhob Widerspruch und anschließend Klage gegen die Entscheidungen des Regierungspräsidiums. Sie beantragte, die gegebenen Gesundheitsschäden als Dienstunfallfolgen anzuerkennen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht berief sich hierbei auf ein fachärztliches Gutachten, dessen Ausführungen es als schlüssig, gut nachvollziehbar und überzeugend wertete. Hinsichtlich weiterer Beschwerden, die die Klägerin geltend machte, vermochte das Gericht keine Kausalität zu dem 2010 erlittenen Dienstunfall erkennen. So hätten etwa Hörbeschwerden ausweislich eines weiteren ärztlichen Gutachtens bereits ab 2006 bestanden und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich diese Beschwerden seit dem Unfall 2010 nochmals relevant verschlechtert hätten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.