Neun auf einem gemeindeeigenen Grünstreifen gepflanzte Bäume müssen gemäß Urteil des Amtsgerichts Kandel wieder beseitigt werden, da sie den nach Nachbarrecht gebotenen doppelten Grenzabstand zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht einhalten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass auch der maßgebliche Bebauungsplan die Einhaltung der Grenzabstände nach §§ 44 bis 47 des Nachbarrechtsgesetzes Rheinland-Pfalz gebiete und es der Gemeinde auch tatsächlich möglich sei, aus dem im Bebauungsplan aufgeführten zulässigen Baumarten solche auszuwählen, die einen geringeren Abstand erfordern.
Die neun Bäume, darunter Hainbuchen, Wildkirsch- und Wildapfelbäume, müssen laut Urteil des Amtsgerichts Kandel von der Gemeinde wieder entfernt werden. Mit ihrer Klage auf Beseitigung hatte die Eigentümerin eines landwirtschaftlich als Obstplantage genutzten Nachbargrundstücks Erfolg. Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Gemeinde hatte auf eigenem Grundstück einen Grünstreifen angelegt und diesen im Abstand von 2,5 Metern zum landwirtschaftlichen Nachbargrundstück mit Bäumen bepflanzt. Sie berief sich hierbei auf die im Bebauungsplan ausweislich des Umweltberichts aus ökologischen Gründen gebotene Begrünung des Ortsrandes. Die Bäume seien nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes gepflanzt worden und ein Anspruch auf Verdopplung der Abstände liege nicht vor, da die Pflanzungen den naturschutzrechtlichen und -fachlichen Vorgaben entsprechen würden und der Bebauungsplan normativen Charakter habe.
Das Amtsgericht verwies indes auf die Bestimmungen der §§ 44 ff. des Nachbarrechtsgesetzes Rheinland-Pfalz (LNRG), welche je nach Art des Baumes Grenzmindestabstände zwischen 1,5 und 4 Metern vorgeben. Nach § 46 LNRG sei zudem gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der doppelte Abstand einzuhalten. Ausweislich des Bebauungsplans ergebe sich, dass pro 100 m² öffentliche Grünfläche mindestens zwei hochstämmige Laubbäume zu pflanzen seien; weiter werde in den Hinweisen ausgeführt, dass die Grenzabstände nach §§ 44 bis 47 LNRG insbesondere gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten seien.
Das Gericht führte aus, dass auf der streitgegenständlichen Fläche mit einer Breite von 5 Metern die Pflanzung von Bäumen möglich ist, welche einerseits den Mindestabstand von 3 Metern zur landwirtschaftlichen Fläche einhalten und zugleich 1,5 Meter von den auf der anderen Seite befindlichen nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken entfernt sind. Es sei nicht ersichtlich, dass es in der im Bebauungsplan aufgeführten Liste von Baumarten keine Bäume gebe, die unter Einhaltung dieser Abstände gepflanzt werden dürfen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.